Chapeau
125 IV 273
42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1999 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen K., M. und B. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 251 ch. 1 CP; faux intellectuel dans les titres.
Le faux intellectuel dans les titres n'a pas été admis s'agissant de deux déclarations relatives au financement de l'achat d'un appartement, documents dont le contenu était mensonger.
Faits à partir de page 273
Die deutsche Staatsangehörige M. und die Schweizerin B. beschlossen im Jahre 1993, sich auf dem Gebiet der japanischen Naturheillehre "Reiki" gemeinsam zu betätigen. Als Ort für ihre Tätigkeit wählten sie die Ortschaft S. und Umgebung. Zur Regelung der fremdenpolizeilichen Fragen zog M. Fürsprecher und Notar K. hinzu, der zur Gründung einer Aktiengesellschaft riet, welche dann mit M. zwecks Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung einen Arbeitsvertrag schliessen könne. In der Folge wurde mit Hilfe von K. die R. AG mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- gegründet und am 5. November 1993 in das Handelsregister eingetragen. Gründerinnen waren B., M. und die Schweizerin J., welche zur Gründung der Gesellschaft beigezogen wurde, mit der Sache sonst aber nichts zu tun hatte. B. zeichnete 51 Aktien, M. 48 und J. eine Aktie. Diese Aufteilung der Aktien war den Gründerinnen von K. empfohlen worden mit dem Hinweis, dass so bei einem allfälligen Liegenschaftskauf durch die Aktiengesellschaft keine Probleme mit der "Lex Friedrich" entstehen würden. B. war Präsidentin des Verwaltungsrates der R. AG; M. und J. gehörten dem Verwaltungsrat an. Während J. nicht zeichnungsberechtigt war, führten B. und M. Einzelunterschrift.
Am 22. Dezember 1993 kaufte die R. AG eine Eigentumswohnung. K. verurkundete den Kaufvertrag. Der Kaufpreis von Fr. 606'959.- wurde finanziert durch das Aktienkapital, ein Hypothekardarlehen der Bank X. im Betrag von Fr. 250'000.-- sowie Darlehen von B. und M. im Betrag von je Fr. 130'000.--. Im Kaufvertrag stellte K. fest, "dass bei der Aktiengesellschaft R. AG keine beherrschende Beteiligung
BGE 125 IV 273 S. 274
durch Personen im Ausland im Sinne der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland besteht." K. meldete den Kaufvertrag am 21. Januar 1994 beim Grundbuchamt an. Die Eintragung erfolgte gleichentags.
Am 16. Januar 1995 schrieb der Regierungsstatthalter von Thun der R. AG, es sei ihm das Gerücht zugetragen worden, die R. AG sei ausländisch beherrscht. Am 8. Februar 1995 nahm namens der R. AG K. dazu Stellung. Mit Verfügung vom 7. März 1995 stellte der Regierungsstatthalter fest, dass die R. AG die Eigentumswohnung ohne Bewilligung gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) erworben habe, obwohl sie ausländisch beherrscht gewesen sei; das Gesuch um nachträgliche Bewilligung des Erwerbs der Eigentumswohnung wies er ab. Der Regierungsstatthalter stellte eine Kopie der Akten dem Untersuchungsrichter zu zur Prüfung der Strafbarkeit der Beteiligten. Mit Entscheid vom 11. Juli 1995 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von der R. AG gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters erhobene Beschwerde ab. Die dagegen beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde infolge eines Vergleiches zurückgezogen.
Am 9. März 1995 eröffnete der Untersuchungsrichter das Strafverfahren gegen K. Am 23. März 1995 fand eine Einvernahme statt. Dabei reichte K. dem Untersuchungsrichter unter anderem zwei Belege ein. Der erste (im Folgenden: Dokument 1) enthält folgende Aufstellung über die Finanzierung des Kaufs der Eigentumswohnung:
Finanzierung Kauf
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Aktienkapital
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Fr.
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100'000.--
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Hypothek Bank X.
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Fr
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250'000.--
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Darlehen B.
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Fr.
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130'000.--
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weitere Hypothek Bank X.
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(noch ausstehend)
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Fr.
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130'000.--
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Das Dokument trägt das Datum vom 16. Dezember 1993; eine Ortsangabe enthält es nicht. Es ist unterzeichnet von B. und M.
Der zweite Beleg (im Folgenden: Dokument 2) trägt das Datum vom 21. März 1995. Er lautet:
Bestätigung
Die Unterzeichnenden bestätigen was folgt:
1. Auf Verlangen von Notar K. haben wir mit Datum vom 16. Dezember 1993 eine Aufstellung über die Finanzierung des Kaufes betreffend GB Nr. ... erstellt und an Notar K. gesandt.
2. Danach war damals folgende Finanzierung beabsichtigt:
Aktienkapital
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Fr.
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100'000.--
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Hypothek Bank X.
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Fr.
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250'000.--
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Aktionärsdarlehen Frau B.
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Fr.
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130'000.--
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weitere Hypothek Bank X.
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Fr.
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130'000.--
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Total
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Fr.
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610'000.--
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3. Ende Januar 1994 leistete Frau M. ein weiteres Aktionärsdarlehen von Fr. 130'000.--, so dass die Aufnahme einer weiteren Hypothek überflüssig wurde. Dabei waren wir der Ansicht, dass wir damit die Lex Friedrich nicht verletzten, da Frau B. immer noch über 50% der Mittel hielt. Eine Mitteilung dieser Änderung an Notar K. unterblieb deshalb.
4. Diese Bestätigung wurde nach unseren Angaben von Notar K. aufgesetzt, von uns durchgelesen und als richtig befunden.
Es folgt die Ortsangabe (N.) und das Datum. Unterzeichnet ist das Dokument 2 von B. und M.
Am 30. März 1995 reichte K. die beiden Dokumente auch als Beilagen zur Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein.
Die beiden Dokumente sind inhaltlich falsch. Dokument 1 wurde nicht am 16. Dezember 1993, sondern im Frühjahr 1995 erstellt. Der Kauf der Eigentumswohnung wurde nicht finanziert durch eine weitere Hypothek der Bank X. im Betrag von Fr. 130'000.--, sondern, wie die Beteiligten von Anfang an wussten, durch ein Darlehen von M. in diesem Betrag. In Dokument 2 sind die Ziffern 1-4 falsch: Am 16. Dezember 1993 wurde keine Aufstellung über die Finanzierung des Kaufes erstellt und an K. gesandt. Ziffer 2 im Dokument 2 wiederholt die inhaltlich falsche Angabe in Dokument 1. Ziffer 3 in Dokument 2 ist unrichtig, da den Beteiligten von Anfang an klar war, dass M. ein Darlehen von Fr. 130'000.-- leisten würde; eine Änderung der Finanzierung lag somit nicht vor. Ziffer 4 ist falsch, weil K. das Dokument 2 selbst verfasste und es von B. und M. lediglich unterzeichnen liess.
Am 13. November 1997 verurteilte der Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises X Thun K. wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu Fr. 5'000.-- Busse. Vom Vorwurf der Falschbeurkundung sprach er ihn frei. Der Gerichtspräsident sprach M. und B. frei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland und vom Vorwurf der Falschbeurkundung.
Am 10. Dezember 1998 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern im Ergebnis dieses Urteil.
Der Generalprokurator des Kantons Bern führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, soweit K., B. und M. vom Vorwurf der Falschbeurkundung freigesprochen wurden, und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen:
2. a) Die erste Instanz ist der Auffassung, dass keine allgemein gültige objektive Garantie besteht, welche die Wahrheit der Angaben in den Dokumenten 1 und 2 gewährleistet. Sie verneint deshalb den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung.
Die Vorinstanz kommt zum gleichen Schluss.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand der Falschbeurkundung sei erfüllt. Die Dokumente dürften nicht, wie das die kantonalen Instanzen getan hätten, isoliert betrachtet werden. Sie seien als Gesamtheit anzuschauen, wobei von Dokument 2 auszugehen sei. Dokument 1 diene als eine Art Beleg oder Beweismittel aus den Handakten des Beschwerdegegners 1 und soll die inhaltliche Richtigkeit von Dokument 2 bestätigen.
3. a) aa) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (
Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. So können Rechnungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist. An solchen Rechnungen können deshalb prinzipiell Urkundendelikte begangen werden, etwa durch ihre unzulässige Veränderung (Urkundenfälschung) oder, je nach den Umständen, durch ihre Beseitigung (Urkundenunterdrückung). Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber
BGE 125 IV 273 S. 277
nach der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt.
Eine Falschbeurkundung begeht nach
Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der gleichen Bestimmung macht sich strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Im Unterschied zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt. Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der
Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden und ist zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die jedoch unumgänglich sind und darin begründet liegen, dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare schriftliche Lüge vorliegt (
BGE 125 IV 17 E. 2a/aa mit Hinweisen).
BGE 125 IV 273 S. 278
bb) In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht eine Falschbeurkundung in folgenden Fällen verneint: beim Ausstellen einer fingierten Rechnung zuhanden einer Versicherung (
BGE 117 IV 35); bei der zuhanden einer Anlegerin ausgestellten inhaltlich unrichtigen Bestätigung, wonach der Aussteller einen von der Anlegerin einem Dritten übergebenen Geldbetrag auf treuhänderischer Basis verwalte und einen bestimmten Jahreszins entrichten werde (
BGE 117 IV 168 mit Hinweis); beim Erstellen von inhaltlich unwahren Regierapporten (
BGE 117 IV 165); beim Erstellen von Lohnabrechnungen auf den Namen einer Person, die nicht mit dem wirklichen Arbeitnehmer identisch war (
BGE 118 IV 363); bei der Errichtung einer inhaltlich falschen Vertragsurkunde, ohne dass besondere Garantien bestanden, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprachen (
BGE 120 IV 25); beim Ausstellen einer fiktiven Rechnung mit dazugehöriger Quittung (
BGE 121 IV 131); beim Erstellen und Vorlegen eines simulierten Vertrages zum Zweck der Erlangung eines Kredits (BGE
BGE 123 IV 61).
Demgegenüber hat das Bundesgericht den Tatbestand der Falschbeurkundung bejaht bei einem Arzt, der einen unrichtigen Krankenschein erstellt und damit gegenüber der Krankenkasse Leistungen für sich oder für den Patienten geltend gemacht hatte (
BGE 117 IV 169 f. unter Hinweis auf
BGE 103 IV 184); bei einem bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen und überhöhte Rechnungen der Unternehmer geprüft und schriftlich genehmigt hatte (
BGE 119 IV 54); bei einem Grossisten, der afrikanisches Antilopenfleisch als europäisches Wildfleisch bezeichnet hatte (
BGE 119 IV 289); bei der Herausgabe eines inhaltlich unwahren, bei der Kapitalerhöhung nach dem Verfahren der Simultangründung freiwilligen Emissionsprospekts (
BGE 120 IV 122); bei der Erstellung eines unrichtigen Protokolls einer Universalversammlung (
BGE 120 IV 199,
BGE 123 IV 132); beim leitenden Angestellten einer Bank, der einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos gemacht hatte (
BGE 120 IV 361); bei der falschen Buchführung einer Aktiengesellschaft durch die unrichtige Verbuchung von Vergünstigungen und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingte Auslagen sowie durch die Verbuchung von Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto (
BGE 122 IV 25); bei der zum Zwecke der Täuschung der Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Rückdatierung von Vollmachtsurkunden
BGE 125 IV 273 S. 279
(
BGE 122 IV 332); bei einem Anwalt, der veranlasste, dass in der Buchhaltung des Anwaltsbüros Einnahmen nicht verbucht wurden, die nach der mit seinem Partner getroffenen Vereinbarung hätten verbucht werden müssen (
BGE 125 IV 17).
cc) Im jüngeren Schrifttum hat der restriktive Ansatz der neueren Rechtsprechung Zustimmung gefunden (STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 251 N. 8). Es wird darauf hingewiesen, dass die restriktive Interpretation der Falschbeurkundung im Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers steht (MARTIN SCHUBARTH, Zur Auslegung der Urkundendelikte, ZStrR 113/1995 S. 393 N. 14). Teilweise wird die neuere Rechtsprechung als im Ergebnis immer noch zu weit gehend kritisiert (GÜNTER STRATENWERTH, Die Falschbeurkundung in der neueren Praxis des Bundesgerichts, recht 16/1998 S. 166 ff.; GUIDO JENNY, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1997, ZBJV 134/1998 S. 627).
Demgegenüber ist die restriktive Auslegung auch auf Kritik gestossen (PIERRE FERRARI, La constatation fausse - le mensonge écrit, ZStrR 112/1994 S. 153 f. und 168; vgl. auch BERNARD CORBOZ, Le faux dans les titres, ZBJV 131/1995 S. 566; derselbe, Les principales infractions, Bern 1997 S. 325).
b) Zu prüfen ist im Folgenden, ob den in den Dokumenten 1 und 2 enthaltenen Erklärungen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.
Die Dokumente sind auf neutralem Papier abgefasst. Sie enthalten lediglich die Erklärungen in Maschinenschrift sowie die Unterschriften der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3. Von ihrem Erscheinungsbild her sind sie nicht geeignet, beim Adressaten ein besonderes Vertrauen zu erwecken.
Die Dokumente enthalten Erklärungen zweier Privatpersonen. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 haben nicht eine Vertrauensstellung wie der Arzt gegenüber der Krankenkasse (
BGE 117 IV 169 f. mit Hinweis), der bauleitende Architekt gegenüber dem Bauherrn (
BGE 119 IV 54) oder der leitende Angestellte einer Bank gegenüber dem Bankkunden (
BGE 120 IV 361). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 kommt keine besondere Glaubwürdigkeit zu; eine garantenähnliche Stellung ist zu verneinen.
Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 waren nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz nicht unbeteiligte Dritte. Sie hatten im Hinblick auf die Problematik der Lex Friedrich und die Rechtmässigkeit des Eigentumserwerbs erkennbar ein Interesse daran, die finanzielle Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 am Kauf der Wohnung als
BGE 125 IV 273 S. 280
geringer erscheinen zu lassen, als sie in Wirklichkeit war. Überdies war bereits im Frühjahr 1995, als sich das Strafverfahren noch ausschliesslich gegen den Beschwerdegegner 1 richtete, abzusehen, dass den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 im Zusammenhang mit dem Kauf gegebenenfalls selber eine strafbare Handlung vorgeworfen würde. Auch im Hinblick darauf hatten sie ein Interesse daran, die finanzielle Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 herunterzuspielen. Der Untersuchungsrichter hat denn auch von Anfang die Richtigkeit der in den Dokumenten enthaltenen Angaben bezweifelt, und er hat die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nicht als Zeuginnen, sondern als Auskunftspersonen einvernommen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern gilt als Auskunftsperson, wer als Täter beziehungsweise als Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kommt und nicht angeschuldigt ist. Bereits in der alten, weniger restriktiven Rechtsprechung hat das Bundesgericht eine Falschbeurkundung in einer vergleichbaren Konstellation verneint. In
BGE 103 IV 27 ging es um die Meldung von Metzgern über die Zahl der durchgeführten Schlachtungen. Die Metzger waren an der Meldung möglichst hoher Schlachtzahlen interessiert, da sich danach die Höhe der Einfuhrkontingente für Fleisch und Schlachtvieh berechnete. Wie das Bundesgericht darlegte, ist diese Interessenlage nicht dazu angetan, den Angaben der Metzger im Meldeformular besonderen Glauben entgegenzubringen. Ihre Lage gleicht eher jener einer Partei im Prozess als der eines Zeugen, Gutachters oder unbefangenen Dritten (E. 2, S. 29). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von
BGE 122 IV 332. Dort hatte eine Angeschuldigte dem Untersuchungsrichter vom Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft unterzeichnete und rückdatierte Vollmachtsurkunden eingereicht, mit denen sie beweisen wollte, dass sie befugt war, im Namen der Aktiengesellschaft im Tatzeitpunkt Waren zu kaufen. Das Bundesgericht mass den Vollmachtsurkunden eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Wesentlich war dafür unter anderem der Umstand, dass die Vollmachten nicht von der Angeschuldigten ausgestellt worden und somit nicht bloss unbeachtliche Schutzbehauptungen waren, sondern vom Verwaltungsratspräsidenten der angeblich vertretenen Aktiengesellschaft. Dieser war aber ein unbeteiligter Dritter, der - anders als im vorliegenden Fall - nicht erkennbar ein eigenes Interesse an der Erklärung hatte.
Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Dokumente ergibt sich hier auch nicht aus dem Gesetz. Der Beschwerdegegner 1 übergab die Dokumente nicht nur dem Untersuchungsrichter, sondern reichte sie
BGE 125 IV 273 S. 281
auch als Beweismittel mit der Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 7. März 1995 dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Damit versuchte der Beschwerdegegner 1 nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil zu belegen, dass der Anteil der Beschwerdegegnerin 2 im Moment der Verurkundung des Kaufvertrages nicht hoch genug war, um eine Bewilligungspflicht zu begründen. Gemäss
Art. 22 Abs. 1 BewG stellen die Bewilligungsbehörde und die kantonale Beschwerdeinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie stellen nur auf Vorbringen ab, die sie geprüft und über die sie nötigenfalls Beweis erhoben haben. Nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) erbringen öffentliche Urkunden für durch sie bezeugte Tatsachen vollen Beweis, wenn die Urkundsperson darin bescheinigt, sich über die Tatsachen aus eigener Wahrnehmung vergewissert zu haben, und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatsachen nicht zutreffen. Gemäss
Art. 18 Abs. 3 BewV erbringen allgemeine Erklärungen, die lediglich Voraussetzungen der Bewilligungspflicht bestreiten oder Voraussetzungen der Bewilligung behaupten, in keinem Fall Beweis; vorbehalten bleiben Erklärungen über die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks. Die Dokumente 1 und 2 sind keine öffentlichen Urkunden, sondern reine Parteibehauptungen, die nach
Art. 18 Abs. 3 BewV ausdrücklich in keinem Fall Beweis erbringen.
Dokument 2 nimmt verschiedentlich Bezug auf den Beschwerdegegner 1, der als Notar besonderes Vertrauen geniesst. Dadurch erhält das Dokument aber keine erhöhte Glaubwürdigkeit. Aussteller des Dokuments ist nicht der Beschwerdegegner 1. Aussteller sind vielmehr die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3. Der Beschwerdegegner 1 erklärt in Dokument 2 nichts. Nach Ziffer 4 des Dokuments hat er es nach den Angaben der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 lediglich aufgesetzt. Der Beweiswert eines Schriftstücks wird nicht dadurch erhöht, dass der Aussteller darin eine Person mit besonderer Glaubwürdigkeit erwähnt. Die Person, welcher die besondere Glaubwürdigkeit zukommt, muss die Erklärung selbst abgegeben haben.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt Dokument 2 auch nicht eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weil darin auf Dokument 1 verwiesen und dessen Inhalt wiederholt wird. Ein Schriftstück erhält nicht dadurch erhöhte Glaubwürdigkeit, dass darin auf ein anderes Schriftstück Bezug genommen wird, dem seinerseits die erhöhte Glaubwürdigkeit fehlt.
Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, die Dokumente 1 und 2 seien auch im Zusammenhang zu sehen mit dem Kaufvertrag und der darin abgegebenen Erklärung des Beschwerdegegners 1, bei der R. AG bestehe keine beherrschende Beteiligung durch Personen im Ausland im Sinne der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Damit werde der Eindruck erweckt, der Beschwerdegegner 1, der als Notar besonderes Vertrauen geniesse, habe die Richtigkeit der in den Dokumenten angegebenen Finanzierung geprüft. Der Einwand ist schon deshalb unbehelflich, weil sich die Erklärung im Kaufvertrag auf die Beteiligung an der Aktiengesellschaft und nicht auf die Finanzierung des Kaufs bezieht. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Dokumente könnte nur dann angenommen werden, wenn der Beschwerdegegner 1 - sei es im Kaufvertrag, in den Dokumenten oder sonstwo - ausdrücklich erklärt hätte, dass er die in den Dokumenten enthaltenen Angaben der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 über die Finanzierung geprüft habe und die Finanzierung nach diesen Angaben erfolgt sei. Dass dies der Fall sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
Den Dokumenten kommt danach keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Objektive Garantien für die Wahrheit der Erklärungen sind nicht gegeben. Die kantonalen Instanzen haben kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Tatbestand der Falschbeurkundung verneint und die in den Dokumenten enthaltenen Erklärungen als einfache schriftliche Lügen betrachtet haben. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.