Regeste
Art. 29 Abs. 1 BV. Anspruch auf einen unabhängigen und unbefangenen Untersuchungsrichter.
Die Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters, der seine Strafuntersuchungs- und Anklagefunktion wahrnimmt, beurteilt sich nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Gehalt von Art. 29 Abs. 1 BV in diesem Zusammenhang (E. 2b).
Rechtsprechung über die Ausstandspflicht von Untersuchungsrichtern wegen vorverurteilender Äusserungen im Strafuntersuchungsverfahren (E. 2d und e).