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Regeste

Art. 270 lit. g BStP; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte oder am Einstellungsbeschluss mitwirkte (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung). Dies gilt auch bei Antragsdelikten (E. 3).

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Artikel: Art. 270 lit. g BStP