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Regeste

Art. 189 Abs. 1 lit. d BV, Art. 83 lit. b OG, Art. 315 ZGB; Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen.
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Klage für die Regelung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen zwei Kantonen über eine staatliche Zuständigkeit (E. 1).
Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes für Kindesschutzmassnahmen zuständig, ohne dass zu prüfen ist, ob nicht die Vormundschaftsbehörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort wegen ihrer möglicherweise grösseren Sachnähe dafür besser geeignet wäre (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 189 Abs. 1 lit. d BV, Art. 83 lit. b OG, Art. 315 ZGB