129 III 331
Urteilskopf
129 III 331
54. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. und C. (Berufung)
4C.347/2002 vom 25. März 2003
Regeste
Unerlaubte Handlung; Beschädigung von Bäumen (Art. 43 OR).
Bestimmung des Schadenersatzes für die Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen (E. 2).
A.- B. und C. sind Eigentümer der Liegenschaft X., die ein Einfamilienhaus mit Garten umfasst. Der mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Garten grenzt an einer Seite an den Garten der
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Liegenschaft Y., die ebenfalls mit einem Einfamilienhaus überbaut ist. In diesem Haus wohnt A. mit ihrer Familie.Auf dem Grundstück der Eheleute B. und C. stehen nahe an der Grenze zum Garten der Familie A. eine rund 25 Jahre alte Blutbuche und eine rund 30 Jahre alte Hainbuche. Am 24. und 25. Januar 1996 lichtete ein im Auftrag von A. handelnder Gärtner diese Bäume aus und schnitt deren Äste zurück. Zudem fällte er eine im Grenzbereich stehende Fichte.
A. wurde wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Im Strafurteil wurde zudem die von den Eheleuten B. und C. adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen, wobei die Parteien zur Festsetzung der Höhe des zuzusprechenden Betrages an die Zivilgerichte verwiesen wurden.
B.- B. und C. stellten mit Klage vom 15. Februar 1999 den Antrag, A. zur Zahlung von Fr. 44'885.50 nebst 5% Zins seit 25. Januar 1996 zu verpflichten. Mit Entscheid vom 27. Juni 2000 hiess die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Klage gut. Auf Appellation der Beklagten hob der Appellationshof des Kantons Bern den erstinstanzlichen Entscheid auf und sprach den Klägern mit Urteil vom 25. Juni 2002 Fr. 21'605.- nebst 5% Zins seit 25. Januar 1996 zu.
C.- Mit Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationshofs vom 25. Juni 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Aus den Erwägungen:
2.1 Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 128 III 22 E. 2e/aa; BGE 104 II 198 S. 199; BGE 90 II 417 E. 3 S. 424, je mit Hinweisen). In BGE 127 III 73 E. 4b ist ausgeführt worden, dass Bäume gemäss dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzip dem Eigentümer des Grundstücks gehören, auf dem sie wachsen. Ihre Beschädigung oder
BGE 129 III 331 S. 333
Zerstörung beeinflusse daher den Wert des Grundstücks, dessen Bestandteil sie bildeten. Der Verkehrswert dieses Grundstücks könne durch die Beschädigung eines Baumes je nach Art und Nutzung der Liegenschaft unabhängig vom Wert des beschädigten Baumes selbst betroffen sein. Unter Umständen trete ein wirtschaftlicher Schaden gar nicht ein, etwa wenn durch die Zerstörung eines Baumes die Überbaubarkeit eines Grundstücks erst ermöglicht und damit dessen Wert erhöht werde. Im ersten Satz der folgenden Erwägung ist schliesslich festgehalten worden, falls die Werteinbusse des Grundstücks mit vernünftigem Aufwand nicht festgestellt werden könne, sei zur Berechnung des Schadens vom Baum selbst als der vom schädigenden Ereignis direkt betroffenen Sache auszugehen.
2.2 In den zitierten Passagen von BGE 127 III 73 E. 4b ist hervorgehoben worden, dass die Beschädigung eines Baumes einen Einfluss auf den Verkehrswert des Grundstückes haben kann. Das mag in einzelnen Fällen, beim Vorliegen besonderer Umstände zutreffen, entspricht aber nicht dem Normalfall. Handelt es sich um einen, zwei oder drei Bäume, die im mit mehreren anderen Bäumen bewachsenen Garten eines Wohnhauses stehen, hat deren Beschädigung in der Regel keine Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstückes. Anders könnte es sich dagegen verhalten, wenn beispielsweise alle auf einem Wohngrundstück stehenden Bäume gefällt oder massiv beschädigt worden wären. Das in der Literatur erwähnte Beispiel des Grundstücks, das an Wert gewinnt, weil die Zerstörung des Baumes die Überbaubarkeit zur Folge hat, gehört ebenfalls in den Bereich der Extremfälle. Diese seltenen Sachverhalte dürfen nicht rechtlich verallgemeinert werden, indem die Regel aufgestellt wird, dass die Beschädigung oder Zerstörung eines Baumes nur insoweit einen Vermögensschaden bilden kann, als sie den Verkehrswert des Grundstückes mindert (gleicher Meinung HAUSHEER/JAUN, in: ZBJV 139/2003 S. 44). Massgebend ist vielmehr, welches Interesse der jeweilige Eigentümer an der Wiederherstellung des früheren Zustandes hat. Darauf ist abzustellen, wenn darüber zu entscheiden ist, ob die Beschädigung oder Zerstörung eines Baumes als Vermögensschaden zu betrachten ist. Der vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung verwendete Schadensbegriff ist nicht ausschliesslich objektiv zu verstehen, sondern enthält bereits aufgrund seiner historischen Wurzeln eine subjektive, das Erhaltungsinteresse des Geschädigten berücksichtigende Komponente (HONSELL, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2000, S. 6 ff.; HONSELL/MAYER-MALY/SELB, Römisches
BGE 129 III 331 S. 334
Recht, 4. Aufl., S. 224 Fn. 4; ROBERTO, Schadensrecht, Basel 1997, S. 11 ff.; NIKLAUS LÜCHINGER, Schadenersatz im Vertragsrecht: Grundlagen und Einzelfragen der Schadensberechnung und Schadenersatzbemessung, Diss. Freiburg 1999, S. 23 ff.). Diese subjektive Komponente erlaubt die Berücksichtigung der Interessenlage des jeweiligen Eigentümers. Hat dieser ein sachliches Interesse an der Unversehrtheit der zerstörten oder beschädigten Bäume, darf das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht mit der Begründung verneint werden, die Zerstörung oder Beschädigung der Bäume habe den Verkehrswert des Grundstücks nicht vermindert.Lehre und Rechtsprechung betrachten denn auch übereinstimmend als sachgerecht, dass sich die Schadensbestimmung im Fall der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen grundsätzlich an den Kosten der Neuanpflanzung orientieren soll (BGE 127 III 73 E. 4c; ROBERTO, a.a.O., S. 150; ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998, S. 104 f.). Bei solchen Sachverhalten steht der Anspruch des Geschädigten auf Naturalrestitution bzw. deren Surrogat in Form des Ersatzes der Wiederherstellungskosten im Vordergrund. Wird Geldersatz verlangt, tritt dieser an die Stelle des Naturalersatzes. Der Geldersatz ist deshalb unabhängig von einer allfälligen Vermögenseinbusse im Sinne des allgemeinen Schadensbegriffes (Differenzhypothese) zu leisten (LÜCHINGER, a.a.O., S. 26 ff.). Die Naturalrestitution gewährleistet das Integritätsinteresse des Geschädigten und ist am besten geeignet, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen (KOZIOL, Österreichisches Haftpflichtrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Wien 1997, S. 286).
Die Vorinstanz hat sich an die erwähnten Grundsätze gehalten. Die Rüge der Beklagten, der angefochtene Entscheid verletze in diesen Punkten Bundesrecht, erweist sich als unbegründet.