Regeste
Art. 34a BVG; Art. 24 f. BVV 2; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Leistungskürzung wegen Überentschädigung im Bereich der beruflichen Vorsorge.
Das In-Kraft-Treten des ATSG und die gleichzeitig erfolgten Anpassungen des BVG haben hinsichtlich der Überentschädigungsregelung zu keiner Änderung der Rechtslage geführt. Art. 34a Abs. 1 und 2 BVG entsprechen inhaltlich dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 34 Abs. 2 BVG. Art. 69 Abs. 2 ATSG ist auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar (Erw. 1.2).