Regeste
Art. 99 Abs. 1, Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ; Unzulässigkeit von Noven bei Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (E. 2 und 3).