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Regeste a

Plangenehmigungsverfügung für eine 380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen (Gommerleitung).

Regeste b

Beschwerdegründe im Plangenehmigungsverfahren.
Wer zur Beschwerde befugt ist, kann nicht nur Mängel des Projekts in seiner unmittelbaren Umgebung geltend machen, sondern auch die generelle Linienführung kritisieren, sofern dies zu einer Aufhebung oder Änderung der Linienführung im Bereich seiner bzw. ihrer Grundstücke führen könnte (Abkehr von BGE 118 Ib 206 E. 8 S. 212 ff.; BGE 120 Ib 59 E. 1c S. 62 f.; E. 2.2).
Dies gilt grundsätzlich auch für Gemeinden, die gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a NHG Beschwerde führen (E. 2.3).

Regeste c

Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL).
Mitwirkungsrecht und -pflicht der Gemeinden im Sachplanverfahren (E. 3).
Vom Bundesrat erlassene Sachpläne können im Beschwerdeverfahren betreffend den Plangenehmigungsentscheid vorfrageweise überprüft werden (E. 4.1).
Zur Bindungswirkung. von Sachplänen im allgemeinen (E. 4.2) und im vorliegenden Fall (E. 4.3).

Regeste d

Prüfung von Verkabelungsvarianten im Plangenehmigungsverfahren.
Resonanzproblematik bei der Verkabelung von SBB-Leitungen (E. 6).
Bestätigung der Freileitungsführung am Schattenhang oberhalb des Walds im Bereich Obergoms und Grengiols-Süd (E. 7.3).
Rückweisung zur Prüfung der Verkabelung in einem Stollen im Bereich Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt (E. 7.4).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 118 IB 206, 120 IB 59

Artikel: Art. 12 Abs. 1 lit. a NHG

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