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Regeste

Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung.
Die Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt vor, wenn dem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist bei einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller im eigenen Interesse macht, in der Regel nicht der Fall.
Art. 253 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dem durch die Urkundsperson nicht verifizierten Inhalt eidesstattlicher Erklärungen (Affidavits) zu (E. 2.2.2- 2.2.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB, Art. 253 StGB