Urteilskopf
148 III 161
21. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_568/2021 vom 25. März 2022
Regeste
Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt; Frage der Lebensprägung bei einer Kurzehe mit Kind.
Für die Festlegung des gebührenden nachehelichen Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht (E. 4.1). Weiterentwicklung des Begriffs der Lebensprägung (E. 4.2). Nachteile, die einem Elternteil aus der (nachehelichen) Betreuung eines während der Ehe geborenen gemeinsamen Kindes erwachsen, werden neu vorrangig durch den Betreuungsunterhalt (
Art. 276 und 285 ZGB) abgegolten und lassen für sich genommen eine Ehe nicht als lebensprägend erscheinen (E. 4.3.1). Auch eine für weniger als ein Jahr gelebte klassische Rollenteilung (Hausgattenehe) und die berufliche Abhängigkeit eines Ehegatten vom anderen begründen die Lebensprägung nicht (E. 4.3.2 und 4.3.3). Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung, ob bei nichtlebensprägender Ehe und demzufolge unter Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist (E. 5.1 und 5.2).
A.a A. (geb. 1948; Beschwerdeführer) und B. (geb. 1968; Beschwerdegegnerin) heirateten 2009. Sie sind die Eltern der 2011 geborenen Tochter C. Im Juni 2012 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf und im Oktober 2012 beantragte A. die Regelung des Getrenntlebens. Am 4. Juli 2014 klagte er auf Scheidung der Ehe. Mit Urteil 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 (teilweise publiziert in:
BGE 144 III 298) schied das Bundesgericht die Ehe ohne Regelung der Nebenfolgen der Scheidung.
A.b Mit Verfügung vom 19. März 2020 verwies das Bezirksgericht Zürich die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren und regelte die übrigen Scheidungsnebenfolgen, namentlich die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungszeiten des Vaters, Weisung zum Besuch einer Familientherapie), den Vorsorgeausgleich sowie die Unterhaltspflicht von A. gegenüber der Tochter und gegenüber B. Ausserdem errichtete das Bezirksgericht für die Tochter eine Beistandschaft.
BGE 148 III 161 S. 163
B.a Die gegen die Regelung der Scheidungsnebenfolgen von A. eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Teilurteil vom 3. Juli 2020 soweit die Betreuungszeiten für die Tochter betreffend ab. In demselben Umfang trat es auf die Anschlussberufung von B. nicht ein, was diese erfolglos vor Bundesgericht beanstandete (Urteil 5A_808/2020 vom 21. Oktober 2021).
B.b Mit Teilurteil vom 4. Juni 2021 (eröffnet am 10. bzw. 17. Juni 2021) hiess das Obergericht weitergehend die Berufung und die Anschlussberufung teilweise gut und regelte die Scheidungsnebenfolgen sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in gewissen Punkten neu. Soweit hier interessierend, verpflichtete es dabei A. zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt von Fr. 11'910.- im Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt der Tochter in die I. Sekundarstufe sowie von monatlich Fr. 10'350.- ab dem 1. September 2024 bzw. ab dem Eintritt der Tochter in die I. Sekundarstufe bis zum 31. Oktober 2027. Hinzu kommen ein Betrag von monatlich Fr. 4'800.- für Wohnkosten sowie ein solcher von Fr. 350.- im Monat für die Hausratsversicherung ab dem Auszug von B. aus der ihr derzeit zur Verfügung gestellten Liegenschaft bis längstens Ende Oktober 2027. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht den Parteien je zur Hälfte, Parteienschädigungen sprach es keine zu.
B.c Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 berichtigte das Obergericht dieses Urteil insoweit, als es die Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt neu ab Rechtskraft des Teilurteils vom 4. Juni 2021 beginnen liess.
C. A. gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Juli 2021 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Teilurteils vom 4. Juni 2021 soweit den nachehelichen Unterhalt betreffend. Er sei zu verpflichten, an B. an den persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 2'473.- bis zum 31. Oktober 2023 und von Fr. 803.- vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2027 zu bezahlen. Auf die Zusprechung von zusätzlichem Unterhalt ab dem Auszug der Ehefrau aus der derzeit bewohnten Liegenschaft sei zu verzichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
(...)
BGE 148 III 161 S. 164
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesgericht die Sache zu neuer Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt und die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurück.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:
3.1 Umstritten ist der Umfang der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend, ob eine lebensprägende Ehe gegeben ist.
Das Obergericht stufte die Ehe der Parteien, die rund drei Jahre gelebt worden ist, als Kurzehe ein. Die Beschwerdegegnerin sei 43 Jahre alt gewesen und habe seit langem eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit ausgeübt, als die Tochter geboren wurde. Diese Tätigkeit habe mit unbekanntem Umfang über die Geburt des Kindes hinaus angedauert. Letztere könne deshalb nicht als allein ausschlaggebendes, vertrauensbildendes Kriterium gewertet werden. Jedoch habe die Beschwerdegegnerin sich mit ihrem Beratungsunternehmen nach der Heirat mehr und mehr in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Unternehmensgruppe des Beschwerdeführers begeben, was Vertrauen in den Fortbestand der Ehe begründet habe. Tatsächlich habe sich die wirtschaftliche Abhängigkeit akzentuiert, als der Beschwerdeführer bei der Trennung sämtliche Mandate der Beschwerdegegnerin gekündigt habe. Dieser sei als alleinerziehende Mutter der Wiederaufbau ihres Unternehmens nicht mehr möglich gewesen, woran auch das Angebot einer grosszügigen Abfindung durch den Beschwerdeführer nichts ändere. Insgesamt liege damit eine lebensprägende Ehe vor und sei für die Unterhaltsberechnung an den ehelichen Lebensstandard anzuknüpfen.
3.2 Die Parteien verweisen zusammengefasst auf Folgendes:
3.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet
Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB als verletzt. Eine Ehe könne trotz grossen gerichtlichen Ermessens nur noch in wenigen Spezialfällen als lebensprägend qualifiziert werden, namentlich bei während längerer Zeit gelebter sog. klassischer Hausgattenehe. Hier sei kein solcher Fall gegeben: Die Beschwerdegegnerin habe ihre Geschäftstätigkeit nach der Geburt der Tochter trotz Mutterschaftsurlaubs fortgeführt und erst angesichts des Eheschutzverfahrens eingestellt. Weder habe sie ihre ökonomische Selbständigkeit aufgegeben oder sich auf die Rolle als Hausfrau
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beschränkt, noch sei von den Ehegatten eine klassische Rollenteilung geplant worden. Korrekt habe das Obergericht angenommen, dass die Geburt der Tochter keine Lebensprägung begründe. Falsch sei aber die Annahme, eine solche ergebe sich aus einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau. Diese habe ihren Beruf zu keinem Zeitpunkt aufgegeben und es wäre ihr gemäss eigenen Angaben nach der Trennung möglich gewesen, ihr Unternehmen innert zweier Jahre wieder aufzubauen. Spätestens mit dem Kindergarten- bzw. dem Schuleintritt der Tochter habe die Beschwerdegegnerin sich wieder um ihr Unternehmen kümmern können. Daher sei die Kündigung der Mandate durch den Beschwerdeführer nicht irreversibel gewesen. Ohnehin dürften die Ebene der Unternehmen nicht mit der persönlichen Ebene der Ehegatten vermengt werden. Als gut ausgebildete Ökonomin hätte die Beschwerdegegnerin ausserdem eine andere gut bezahlte Stelle finden können. Aufgrund eines temporären Auszugs des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt im Jahr 2011 habe sie sodann bereits früh Anlass zu Zweifeln an der Nachhaltigkeit der Ehe gehabt.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin sieht sich durch eine qualifiziert falsche Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Teilurteil in verschiedenen (verfassungsmässigen) Rechten verletzt. Anders als dies das Obergericht annehme, sei sie nach der Geburt der Tochter nur noch sehr beschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich ohne fremde Hilfe um das Kind gekümmert. Diese Rollenverteilung sei zwar nur kurz gelebt worden, habe aber auf einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten beruht. Zudem hätten die Parteien sich vorehelich ein Eigenheim gekauft. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin darin bestärkt worden, sich nach der Heirat in die (wirtschaftliche) Abhängigkeit der Unternehmensgruppe des Beschwerdeführers zu begeben. Dies sei daher, ebenso wie das voreheliche Konkubinat, als lebensprägendes Element zu berücksichtigen. Zufolge der Geburt der Tochter und der Auflösung sämtlicher geschäftlicher Beziehungen durch den Ehemann (und nicht unter dem Eindruck des Eheschutzverfahrens) habe die Beschwerdegegnerin spätestens im Dezember 2012 keine Arbeitstätigkeit mehr ausgeübt. Mit Blick auf die damals geltende 10/16-Regel habe für die Mutter eines Kleinkindes auch keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bestanden, zumal eine solche erst mit Urteil vom 9. April 2020 verlangt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich daher auch nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Mit
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Blick auf die bestehenden Betreuungspflichten, die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die fehlende Infrastruktur sei der Beschwerdegegnerin mit zumutbarem Aufwand weder ein Wiederaufbau ihres Unternehmens noch die Annahme einer anderen Anstellung möglich gewesen.
Zur Lebensprägung der Ehe ergänzt die Beschwerdegegnerin, dass die Parteien sich im fortgeschrittenen Alter und damit nicht leichtfertig und in Kenntnis der Konsequenzen für ein Kind entschieden hätten. Durch die Betreuung des Kindes habe die Mutter sich mit einem nichtpekuniären Beitrag in die Ehe eingebracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau vom Ehemann sei denn auch von beiden Parteien verursacht. Die Kinderbetreuungspflichten und die entsprechende Einschränkung in den Erwerbsmöglichkeiten bestünden sodann weit über die Scheidung hinaus. Dies alles begründe einen besonderen Vertrauensschutz und lasse die Ehe als lebensprägend erscheinen. Auch sei ein "Durchgriff" im Familienrecht insbesondere im Unterhaltsrecht bei Eheleuten mit beherrschenden Stellungen in einem Unternehmen anerkannt und geläufig. Anders als der Beschwerdeführer meine, sei über die Lebensprägung in einer Einzelfallprüfung aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden. Dabei könnten die bisher für oder gegen die Lebensprägung sprechenden Vermutungen als Kriterien beigezogen werden. Die Vorinstanz habe sich hieran gehalten und das ihr zukommende grosse Ermessen nicht verletzt.
4.1 Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach
Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer sind die in
Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien entscheidend (
BGE 147 III 293 E. 4.4;
BGE 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt dem Sachgericht weites Ermessen zu (
BGE 134 III 577 E. 4; Urteil 5A_78/2020 vom 5. Februar 2021 E. 4.1).
Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und
Art. 125 Abs. 1 ZGB BGE 148 III 161 S. 167
gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (
BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; jüngst etwa Urteile 5A_93/2019 vom 13. September 2021 E. 3.1; 5A_907/2019 vom 27. August 2021 E. 3.1.1).
4.2 Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, indes nicht die Funktion eines "Kippschalters" zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten; dazu statt vieler:
BGE 141 III 465 E. 3.1;
BGE 137 III 102 E. 4.1.2;
BGE 135 III 59 E. 4.1) sind zu relativieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von
Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (
BGE 147 III 249 E. 3.4.2).
Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (
BGE 147 III 308 E. 5.2-5.6,
BGE 147 III 249 E. 3.4.3).
4.3 Wie es sich vorliegend mit der Lebensprägung der Ehe verhält, ist nachfolgend zu prüfen:
4.3.1 Wurde während der Ehe wie hier ein gemeinsames Kind geboren, wurde Lebensprägung bisher regelmässig bejaht (statt vieler:
BGE 141 III 465 E. 3.1;
BGE 137 III 102 E. 4.1.2). Ausnahmen blieben jedoch möglich (vgl. etwa Urteil 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5, in: FamPra.ch 2010 S. 914). Die Beschwerdegegnerin beruft sich wesentlich auf ihre nachehelichen Betreuungspflichten, welche die Ehe als lebensprägend erscheinen liessen (vgl. vorne E. 3.2.2).
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Seit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend Kindesunterhalt vom 20. März 2015 (AS 2015 S. 4299) werden Nachteile, die einem Elternteil aus der (nachehelichen) Betreuung von Kindern erwachsen, primär durch den Betreuungsunterhalt ausgeglichen (
Art. 276 und 285 ZGB). Vorliegend ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer derartigen Unterhalt in nicht unerheblichem Umfang zu leisten hat. Bei (vormals) verheirateten Eltern sind im Rahmen des nachehelichen Unterhalts von vornherein nur noch solche durch die Kinderbetreuung entstehende Nachteile massgebend, die nicht durch den wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedachten Betreuungsunterhalt abgedeckt sind (
BGE 144 III 481 E. 4.8.3). Dabei soll es nach dem für das neue Kindesunterhaltsrecht zentralen Gedanken der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder möglichst zu keinen Unterschieden in der Behandlung von in der Ehe und ausserhalb derselben geborenen Kindern kommen (
BGE 144 III 502 E. 6.7). Bereits mit Blick auf diese Zusammenhänge ist fraglich, inwieweit aus der Kinderbetreuung stammende Nachteile (allein) noch zur Begründung einer Lebensprägung geeignet sind. Zumal solche Nachteile im Rahmen des nachehelichen Unterhalts (
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) im Einzelfall auch ohne Annahme einer lebensprägenden Ehe und Anknüpfung an den ehelichen Lebensstandard abgegolten werden können (vgl. allgemein
BGE 147 III 249 E. 3.4.1), was die Beschwerdegegnerin richtig erkennt. Die sich aus der Kinderbetreuung ergebenden Nachteile lassen sich denn auch nicht in erster Linie mit einem für die Bejahung der Lebensprägung entscheidenden Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft erklären (vgl. dazu
BGE 147 III 249 E. 3.4.6). Wie das neue Kindesunterhaltsrecht verdeutlicht, stehen derartige Nachteile vielmehr in erster Linie mit fortbestehenden Kinderbetreuungspflichten im Zusammenhang, die neu aber gerade einer separaten Regelung unterliegen. Damit kann aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten allein nicht (mehr) auf Lebensprägung geschlossen werden (vgl. bereits
BGE 147 III 249 E. 3.4.2) und ist es entsprechend nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Geburt der Tochter für sich genommen nicht als ausschlaggebendes, vertrauensbildendes Kriterium gewertet hat.
4.3.2 Die Ehe der Parteien hat unbestritten nur wenige Jahre gedauert, wobei der gemeinsame Haushalt kurz nach der Geburt der Tochter aufgehoben worden ist (vgl. vorne Bst. A.a). Selbst wenn, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Ehegatten nach der
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Geburt des Kindes eine klassische Rollenteilung (zum Begriff vgl.
BGE 147 III 249 E. 3.5.1) ins Auge gefasst und auch gelebt haben, dauerte diese (angebliche) Hausgattenehe weniger als ein Jahr. Zuvor haben beide Ehegatten ihre (erfolgreiche) berufliche Tätigkeit fortgesetzt. Eine derart kurze Phase der Rollenteilung vermag für sich genommen ebenfalls keinen unumkehrbaren Einfluss auf die Situation der Beschwerdegegnerin auszuüben, weshalb die Ehefrau deswegen (noch) nicht in den Fortbestand der Aufgabenteilung vertrauen durfte (vgl. E. 4.2 hiervor). Da für diese Zeit eine Aufgabenteilung noch nicht einmal behauptet ist, hilft der Beschwerdegegnerin auch die beantragte Anrechnung des vorehelichen Konkubinats - es hat unbestritten ca. zwei Jahre gedauert - nicht weiter (zur Anrechnung eines vorehelichen Zusammenlebens vgl.
BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit Hinweisen). An dem Ausgeführten ändert schliesslich auch der von der Beschwerdegegnerin behauptete voreheliche Kauf einer gemeinsamen Wohnung nichts. Dieser ist allenfalls geeignet, den von den Eheleuten vor der Ehe gefassten Beschluss für die Aufgabenteilung nach der Geburt des Kindes aufzuzeigen. Eine Lebensprägung der Ehe ergibt sich damit auch nicht aus dem während der Ehe gelebten Rollenmodell.
4.3.3 Das Obergericht und ihm folgend die Beschwerdegegnerin gingen von einer lebensprägenden Ehe aus, weil die Ehefrau sich mit ihrem Unternehmen in die wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehemannes begeben hatte - dies ist unbestritten - und zufolge Auflösung der Geschäftsbeziehungen nach der Trennung und unter Berücksichtigung der fortbestehenden Betreuungspflichten nicht mehr an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen konnte. Dem angefochtenen Urteil wie auch den Schilderungen der Beschwerdegegnerin lässt sich entnehmen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau vom Ehemann im Laufe der zwischen den Parteien geführten Beziehung und insbesondere nach der Heirat entwickelt hat (vgl. vorne E. 3.1 und 3.2.2). Ähnlich wie die Betreuungsaufgaben der Ehefrau ist diese wirtschaftliche Konstellation zwischen den Ehegatten indes keine direkte oder notwendige Folge der Ehe. Entsprechend können die sich aus ihr ergebenden Auswirkungen nicht als Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft gesehen werden. Es ergibt sich vielmehr das Bild von Parteien, die sich entschlossen haben, neben der persönlichen auch enge wirtschaftliche Beziehungen einzugehen. Die Entscheidung der Ehefrau, ihre Unternehmung in Abhängigkeit zur Unternehmensgruppe des Ehemannes
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zu stellen, mag durch die Ehe zwar beeinflusst oder sogar bewirkt worden sein. Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehefrau erscheint aber nicht als ehebedingt (vgl.
BGE 147 III 249 E. 3.4.6;
BGE 127 III 289 E. 2a/aa). Die Folgen dieser vorab unternehmerischen Entscheidung bleiben für die hier interessierende Frage der Lebensprägung damit ausser Betracht.
4.4 Zusammenfassend ist zwar anzuerkennen, dass die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Ehefrau durch die verbleibenden Betreuungspflichten erschwert werden kann. Dieser Umstand vermag hier die Lebensprägung aber nicht zu begründen (E. 4.3.1 hiervor). Ohne entscheidenden Einfluss bleiben eine allfällig während der Ehe für kurze Zeit gelebte Rollenteilung (E. 4.3.2 hiervor) und die berufliche Abhängigkeit der Ehefrau vom Ehemann (E. 4.3.3 hiervor). Mit dem Beschwerdeführer ist ausserdem anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin sich gemäss eigenen Angaben nach der Trennung mit Blick auf die Rechtslage dafür entschied, einen beruflichen Wiedereinstieg nicht einmal zu versuchen und sich ganz der Kinderbetreuung zu widmen (vorne E. 3.2.2). Damit ist das nacheheliche Absehen von jeglicher Erwerbstätigkeit unabhängig der sich aus den verbleibenden Kinderbetreuungspflichten ergebenden Implikationen zu einem wesentlichen Teil auf ihre freie Lebensentscheidung zurückzuführen.
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz trotz des ihr insoweit zukommenden Ermessens zu Unrecht auf das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe geschlossen und den Unterhalt entsprechend festgesetzt. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 125 ZGB und die Beschwerde erweisen sich als begründet. Auf die weiteren im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz angenommenen Lebensprägung sowie der Berechnung des Unterhalts erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
5.1 Bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe wird mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prinzipiell an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (
BGE 141 III 465 E. 3.1;
BGE 135 III 59 E. 4.1). Damit besteht unter Umständen ein aus dem Gedanken der nachehelichen Solidarität fliessender Anspruch auf Ersatz einer Art negativen Interesses ("Heiratsschaden";
BGE 147 III 249 E. 3.4.1 und 3.4.6).
5.2 Das Obergericht ging vom Vorliegen einer lebensprägenden Ehe aus, weshalb es für die Bestimmung des Unterhaltsanspruchs an die eheliche Lebenshaltung anknüpfte, nicht aber prüfte, ob ausgehend von den vorehelichen Verhältnissen ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin in Betracht kommt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, ist die erstmalige Bestimmung eines solchen Anspruchs gegebenenfalls unter Ergänzung des Sachverhalts nicht Aufgabe des Bundesgerichts und dem Obergericht zu überlassen (
Art. 107 Abs. 2 BGG). Dieses wird den weiteren Vorbringen der Parteien Rechnung zu tragen haben, soweit diese noch zu hören sind (vgl. nicht publ. E. 1.2).
Der Beschwerdeführer erachtet allerdings einen allfälligen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin als durch die von ihm beantragten Beiträge (vorne Bst. C) sowie die seit der Scheidung der Parteien (vorne Bst. A.a) gestützt auf die für die Dauer des Scheidungsverfahrens getroffene vorsorgliche Regelung geleisteten Beiträge - faktisch handle es sich um nachehelichen Unterhalt - als bei weitem abgegolten. Entsprechend
BGE 147 III 249 müsse seine Unterhaltspflicht mit Erlass des vorliegenden Entscheids daher im Prinzip enden. Unterhalt sei der Beschwerdegegnerin folglich nur noch im Umfang des von ihm Beantragten zuzusprechen (vgl.
Art. 99 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 BGG), weshalb das Bundesgericht reformatorisch entscheiden könne. Dem kann nicht gefolgt werden: Anders als hier stand in vorzitiertem Entscheid fest, dass die Ehefrau ab der definitiven Trennung zur vollen Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität verpflichtet war (
BGE 147 III 249 E. 3.5.3). Dies trifft auf die Beschwerdegegnerin, der die Betreuung der gemeinsamen Tochter obliegt, unbestritten nicht zu. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein Vorgehen nach dem Wunsch des Beschwerdeführers nicht. Nicht entscheidend erscheint dabei, dass durch eine Rückweisung der Sache an das Obergericht das Verfahren noch etwas länger dauert und der Beschwerdeführer zur Leistung des für die Verfahrensdauer festgelegten Unterhalts verpflichtet bleibt (vgl. dazu auch
BGE 147 III 249 E. 3.5.3 a.E.). Ebenfalls bleibt unerheblich, dass der Beschwerdeführer sich unbestritten dazu bereit erklärt hat, der Beschwerdegegnerin auch nach der Trennung die Familienwohnung zu Wohnzwecken unentgeltlich zu überlassen.