Regeste
Art. 2 Abs. 1 RPG; Abweichung eines Sondernutzungsplans (Arealplans) von der Grundordnung.
Wesentliche Abweichungen eines Sondernutzungsplans von der Grundordnung widersprechen der Planungspflicht und dem planerischen Stufenbau nach Art. 2 Abs. 1 RPG. Die Zulässigkeit einer Abweichung ist strenger zu beurteilen, wenn diese demokratisch weniger stark abgestützt ist als die Grundordnung (E. 3.3); so beim zu beurteilenden Arealplan (E. 4.2). Die darin vorgesehene Verdoppelung bis Verdreifachung der in der Grundordnung maximal zugelassenen Gebäudelänge ist derart massiv, dass Art. 2 Abs. 1 RPG verletzt ist (E. 4.4 und 4.5).