Intestazione
149 III 268
33. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. SA (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_378/2022 vom 30. März 2023
Regesto
Art. 58 cpv. 1 CPC;
art. 83 cpv. 2 LEF; principio dispositivo; oggetto del litigio nella procedura di disconoscimento del debito.
Il principio dispositivo è violato se il tribunale basa la sua decisione su un fondamento fattuale che esula dall'oggetto del litigio. L'oggetto del litigio della procedura di disconoscimento del debito è costituito dall'esistenza e dall'esigibilità del credito posto in esecuzione nel momento in cui è stata introdotta l'esecuzione. Tra il credito posto in esecuzione e il debito oggetto della procedura di disconoscimento deve sussistere identità. L'oggetto della procedura di esecuzione viene fissato con il precetto esecutivo. L'indicazione della causa giuridica nel precetto esecutivo non porta però a una limitazione dell'oggetto dell'esecuzione alla causa menzionata. Violazione del principio dispositivo negata nel caso concreto (consid. 4).
A. Die A. AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) und die ausländisch beherrschte B. SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin), beide mit Sitz in der Schweiz, unterzeichneten am 23. Oktober 2015 eine als "Darlehensvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ein Darlehen von Fr. 1'800'000.- zu gewähren. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Leistung eines jährlichen Darlehenszinses. Am 28. Oktober 2015 überwies die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 1'800'000.-. Mit diesem Betrag wurde ein Mehrfamilienhaus in der Schweiz erworben, wobei die Klägerin der Beklagten den Restbetrag von Fr. 640'000.- zurückerstattete.
B.a Mit Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2019 betrieb die Beklagte die Klägerin für den restlichen Darlehensbetrag von Fr. 1'234'592.90 nebst Zins seit 31. Oktober 2017 sowie für die Darlehenszinsen von Fr. 44'697.60 nebst Zins seit 1. Februar 2019. Die Klägerin erhob Rechtsvorschlag.
Mit Gesuch vom 6. Mai 2019 ersuchte die Beklagte beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den Teilbetrag von Fr. 123'592.90 nebst Zins seit 31. Oktober 2017 bzw. Fr. 44'697.60 nebst Zins seit 1. Februar 2019. Am 10. September 2019 erteilte das Bezirksgericht antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung.
Mit Klage vom 9. Oktober 2019 (Verfahren HOR.2019.38) beantragte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau im Wesentlichen die Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderungen, für welche das Bezirksgericht Aarau mit Entscheid vom 10. September 2019 die provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte. Die Klägerin machte geltend, es liege kein Darlehensvertrag vor und die Ansprüche bezögen sich nur auf einen simulierten Darlehensvertrag.
B.b Mit Gesuch vom 1. Oktober 2019 ersuchte die Beklagte das Bezirksgericht Aarau um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
BGE 149 III 268 S. 270
im Umfang der restlichen in Betreibung gesetzten Darlehensforderung (d.h. Fr. 1'111'000.- nebst Zins seit 31. Oktober 2017).
Das Bezirksgericht hiess mit Entscheid vom 12. Februar 2020 das Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von Fr. 471'000.- gut. Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 1'111'000.- nebst Zins seit 31. Oktober 2017. Mit Entscheid vom 26. August 2020 hiess das Obergericht die Beschwerde gut.
Am 23. März 2020 erhob die Klägerin erneut Klage beim Handelsgericht (Verfahren HOR.2020.10) und beantragte im Wesentlichen die Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 123'592.90 nebst Zins seit 31. Oktober 2017 sowie von Fr. 44'697.60 nebst Zins seit 1. Februar 2019, für welche der Beklagten mit Entscheid des Bezirksgerichts vom 12. Februar 2020 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war.
B.c Das Handelsgericht vereinigte die Verfahren HOR.2019.38 und HOR.2020.10. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Aberkennungsklagen. Mit Replik erweiterte die Klägerin ihre Rechtsbegehren und beantragte neu die Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 1'234'592.90 (statt wie bisher Fr. 123'592.90) nebst Zins sowie von Fr. 44'697.60 nebst Zins. Zudem beantragte sie die Aufhebung der erteilten provisorischen Rechtsöffnungen. Das geänderte Rechtsbegehren wurde vom Handelsgericht dahingehend ausgelegt, dass ausschliesslich eine Änderung der Klage vom 23. März 2020 beabsichtigt worden sei.
Mit Urteil vom 29. Juli 2022 stellte das Handelsgericht in teilweiser Gutheissung der Klagen fest, dass die Forderung von Fr. 1'234'592.90 im Umfang von Fr. 74'592.90, die gesamte Forderung von Fr. 44'697.60 sowie der geforderte Verzugszins auf der Restforderung von Fr. 1'160'000.- für die Zeit vor dem 6. März 2019 nicht bestehen. Im Übrigen wies es die Klagen ab, soweit es auf sie eintrat. Es erwog, der Darlehensvertrag sei nach Art. 26 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) nichtig und führe zu einem Rückforderungsanspruch der Beklagten gemäss
Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG. Der Rückforderungsanspruch betrage aufgrund der Rückerstattung des Teilbetrages von Fr. 640'000.- an die Beklagte noch Fr. 1'160'000.-.
BGE 149 III 268 S. 271
C. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen im Wesentlichen, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 1'234'592.90 nebst Zins seit 31. Oktober 2017 sowie von Fr. 44'697.60 nebst Zins seit 1. Februar 2019 seien abzuerkennen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime.
4.1 Im Einzelnen macht sie geltend, die Vorinstanz habe
Art. 58 Abs. 1 ZPO bzw.
Art. 83 Abs. 2 SchKG verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gestützt auf
Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG zugesprochen habe, ohne dass dies von einer Partei beantragt worden sei. Der Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens beschränke sich auf die in Betreibung gesetzte Forderung. Die Vorinstanz habe daher nur den Bestand der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Darlehensforderung zu beurteilen gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Betreibungsbegehren als Forderungsgrund "Solde du prêt du 23.10.2015" angegeben und gestützt darauf "intérêts conventionnels" verlangt. Sie habe somit einen Darlehensanspruch im Sinne von
Art. 312 OR geltend gemacht und sich ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Anspruchs dieser Kategorie beschränkt. Dementsprechend könne das Gericht nicht von Amtes wegen einen Anspruch aus einer anderen Schuldkategorie zusprechen.
4.2 Die in
Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerte Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand bestimmen (Urteile 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1; 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4; 4A_572/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.2). Daraus folgt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Urteile 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3; 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2). Dabei ist das Gericht nicht nur an das Rechtsbegehren, sondern
BGE 149 III 268 S. 272
auch an den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt gebunden, da dieser zusammen mit dem Rechtsbegehren den Streitgegenstand bildet (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 10 zu
Art. 58 ZPO; vgl.
BGE 144 III 452 E. 2.3.2;
BGE 142 III 210 E. 2.1;
BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Dementsprechend setzt die klagende Partei mit ihren Rechtsbegehren und dem geltend gemachten Lebenssachverhalt die Grenzen, innerhalb derer sich das Gericht bei seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (vgl. zit. Urteil 5A_88/2020 E. 8.3).
Aus dem Grundsatz von "iura novit curia" (
Art. 57 ZPO) folgt jedoch, dass das Gericht den von einer Partei geltend gemachten Streitgegenstand nach allen möglichen rechtlichen Entstehungsgründen zu beurteilen und sich daher auch mit einem von den Parteien nicht vertretenen Rechtsstandpunkt zu befassen hat (Urteil 5A_696/ 2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2; vgl. auch
BGE 107 II 134 E. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt deshalb keine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" vor, wenn das Gericht den geltend gemachten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend vom Parteivorbringen beurteilt, sofern dies durch den Streitgegenstand gedeckt ist (
BGE 120 II 172 E. 3a; zit. Urteil 4A_572/2010 E. 4.2).
4.3 Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Lebenssachverhalt stützt, der ausserhalb des Streitgegenstandes liegt (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 10 zu
Art. 58 ZPO; vgl. auch zit. Urteil 5A_696/2019 E. 3.1.2; DANIEL GLASL, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 20 zu
Art. 58 ZPO; MARTIN SARBACH, in: ZPO, Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 2 zu
Art. 58 ZPO).
Fraglich ist, ob die Vorinstanz mit der Annahme eines Rückforderungsanspruchs nach Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG zugunsten der Beschwerdegegnerin über den Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens hinausgegangen ist und damit die Dispositionsmaxime verletzt hat.
4.3.1 Die Aberkennungsklage nach
Art. 83 Abs. 2 SchKG weist insofern eine Besonderheit auf, als sie ausschliesslich auf die Aberkennung der
in Betreibung gesetzten Forderung gerichtet ist. Bei
BGE 149 III 268 S. 273
der Aberkennungsklage handelt es sich somit um eine materiellrechtliche negative Feststellungsklage, mit der die Feststellung der Nichtexistenz der betriebenen Forderung, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung verlangt werden kann (
BGE 128 III 44 E. 4a). Der Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens ist daher nicht die Fortsetzung der Vollstreckung als solche, sondern der Bestand und die Fälligkeit der Betreibungsforderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997, N. 12 zu
Art. 83 SchKG; vgl. auch
BGE 134 III 656 E. 5.3.1;
BGE 128 III 44 E. 4b).
4.3.2 Im Aberkennungsverfahren muss der Gläubiger dieselbe Forderung beweisen, die er im Betreibungsbegehren bezeichnet hat (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 54 zu
Art. 83 SchKG; STÉPHANE ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 50 zu
Art. 83 SchKG; ERIC MUSTER, La reconnaissance de dette abstraite, 2004, S. 220). Die Aberkennungsklage ist somit gutzuheissen, wenn die im Aberkennungsprozess scheinbar aufrecht erhaltene Forderung in Wirklichkeit neu geltend gemacht worden und nicht mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist. Massgebend ist allerdings nicht, dass der Gläubiger seine Forderung im Prozess auf einen anderen Rechtsgrund als im Betreibungsbegehren stützt oder sich auf eine andere Schuldurkunde als im Zahlungsbefehl beruft, sondern dass es sich um eine andere Forderung handelt als diejenige, die in Betreibung gesetzt wurde (
BGE 57 II 324 E. 1;
78 II 157 E. 2c; MUSTER, a.a.O., S. 220; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 78 zu
Art. 83 SchKG; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 12 zu
Art. 83 SchKG). Der Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens ist mithin insofern beschränkt, als zwischen der im Betreibungsverfahren und der im Aberkennungsverfahren vom Gläubiger geltend gemachten bzw. vom Gericht zuerkannten Forderung eine Identität vorliegen muss (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 12 zu
Art. 83 SchKG; vgl.
BGE 57 II 324 E. 1;
78 II 157 E. 2c; STAEHELIN, a.a.O., N. 54 zu
Art. 83 SchKG; MUSTER, a.a.O., S. 220; GILLIÉRON, a.a.O., N. 78 zu
Art. 83 SchKG).
4.3.3 Im Betreibungsverfahren wird der Streitgegenstand durch den Zahlungsbefehl fixiert (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar,
BGE 149 III 268 S. 274
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu
Art. 69 SchKG; MALACRIDA/ROESLER, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu
Art. 69 SchKG; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 2 zu
Art. 69 SchKG; vgl. MIGUEL SOGO, Streitgegenstand und Parteiautonomie im Zivilprozess und Betreibungsverfahren, in: Festschrift für Anton K. Schnyder, 2018, S. 349). Der Zahlungsbefehl wird gestützt auf das Betreibungsbegehren erlassen (
Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), in welchem die betreibende Partei unter anderem die Forderungsurkunde oder den Forderungsgrund anzugeben hat (
Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die Angabe der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes dient in erster Linie der Orientierung der betriebenen Person (
BGE 142 III 210 E. 4.1;
BGE 121 III 18 E. 2a). Der Forderungsgrund soll zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls der betriebenen Person Aufschluss über den Anlass der Betreibung geben (
BGE 121 III 18 E. 2a). Das Betreibungsbegehren richtet sich definitionsgemäss auf die Leistung einer Geldzahlung, weshalb die Angabe des Forderungsgrunds nicht als Bestandteil des Rechtsbegehrens, sondern als dessen Begründung anzusehen ist (SOGO, a.a.O., S. 349). Die Angabe des Forderungsgrunds dient vor allem der Individualisierung der in Betreibung gesetzten Forderung, wodurch der Betriebene davon Kenntnis erlangt, für welche Forderung er betrieben wird. Entsprechend genügt auch jegliche Bezeichnung des Forderungsgrunds, die es dem Betriebenen erlaubt, gemeinsam mit den übrigen Angaben des Zahlungsbefehls die Natur der in Betreibung gesetzten Forderung zu erkennen (
BGE 141 III 173 E. 2.2.2). Ist daher für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang erkennbar, genügt es, wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben wird (
BGE 121 III 18 E. 2b).
4.3.4 Aus der alleinigen Angabe des Rechtsgrundes im Betreibungsbegehren bzw. im Zahlungsbefehl kann daher nicht geschlossen werden, dass sich die Betreibung auf diesen Rechtsgrund beschränkt. Die Angabe dient grundsätzlich nur der vereinfachten Umschreibung des Sachverhalts, aus dem die Forderung hergeleitet wird. Selbst wenn daher im Zahlungsbefehl ein vertraglicher Anspruch genannt wird, dürfen Ansprüche nicht ausgeschlossen werden, die sich bereicherungsrechtlich, quasi-vertraglich oder deliktisch begründen lassen (SOGO, a.a.O., S. 350). Dies ist auch im Hinblick auf die Orientierungsfunktion des Zahlungsbefehls gerechtfertigt. Solange für den Betriebenen erkennbar bleibt, um welche Forderung es sich handelt,
BGE 149 III 268 S. 275
sollte es keine Rolle spielen, ob diese gestützt auf den im Betreibungsbegehren angegebenen oder auf einen anderen Rechtsgrund zugesprochen wird. Denn dies ändert nichts daran, dass der Betriebene aufgrund der Kenntnis der Forderung die Möglichkeit hatte, spätestens im Rahmen des Aberkennungsverfahrens sämtliche Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung geltend zu machen. Es wäre mithin ein übertriebener und durch kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners gedeckter Formalismus, wenn die Durchsetzung des materiellen Anspruchs wegen der ungenauen Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren scheitern würde, obwohl der Identitätsbeweis geleistet ist und auch der Schuldner nicht zweifeln kann, welcher Anspruch gemeint ist (vgl.
BGE 57 II 324 E. 1).
4.3.5 Die Prüfungsbefugnis der Vorinstanz beschränkte sich auf die Feststellung des Nichtbestehens der von der Beschwerdegegnerin
in Betreibung gesetzten Forderungen. Die Vorinstanz hätte folglich die Aberkennungsklage gutheissen müssen, wenn sich die Beschwerdegegnerin auf eine andere als die in Betreibung gesetzte Forderung berufen hätte und somit keine Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der im Aberkennungsverfahren geltend gemachten Forderung bestanden hätte (
BGE 57 II 324 E. 1).
4.3.6 Im entsprechenden Zahlungsbefehl wurde der Restbetrag des Darlehens vom 23. Oktober 2015 von Fr. 1'234'592.90 zuzüglich Verzugszins seit 31. Oktober 2017 gefordert. Zudem wurden Vertragszinsen von 2.9 % zuzüglich Verzugszins seit 1. Februar 2019 geltend gemacht. Demzufolge wurde die Beschwerdeführerin im Zahlungsbefehl darüber orientiert, dass die Beschwerdegegnerin den gewährten Darlehensbetrag zurückforderte. Aus den genannten Gründen (vgl. E. 4.3.1 ff. hiervor) kann aus diesen Angaben allerdings nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich einen vertraglichen Anspruch geltend machte. Vielmehr sind die Angaben als Umschreibung der Umstände zu verstehen, aus denen die Forderung hergeleitet wird. Entsprechend umfassen die Angaben auch die Umstände, die zur Nichtigkeit des fraglichen Darlehensvertrages führten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Vertrages bekannt war, machte sie doch diese selbst geltend. In der Annahme eines weitverstandenen Lebenssachverhalts durch die Vorinstanz kann daher keine Verletzung der Orientierungsfunktion des Zahlungsbefehls erkannt werden.
BGE 149 III 268 S. 276
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrages zuzüglich der Verzugszinsen und der vereinbarten Darlehenszinsen unter welchem Rechtstitel auch immer forderte. Sowohl der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag als auch der Rückforderungsanspruch gestützt auf Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG entspringen demselben Lebensvorgang, konkret der Gewährung der Darlehenssumme an die Beschwerdeführerin gestützt auf den (nichtigen) Darlehensvertrag und die anschliessende Rückforderung derselben durch die Beschwerdegegnerin. Ob dies gestützt auf einen wirksamen Darlehensvertrag oder gestützt auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch erfolgt, spielt für die Forderungsidentität keine Rolle. In beiden Fällen geht es um dieselbe Forderung, namentlich den Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages vom 23. Oktober 2015 gewährten Darlehenssumme.
Der Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens wurde aufgrund des Rechtsbegehrens der Aberkennungsklage nicht auf einen vertraglichen Anspruch beschränkt. Vielmehr war aufgrund des Rechtsbegehrens zu prüfen, ob aufgrund der Gewährung der Darlehenssumme gestützt auf den (nichtigen) Darlehensvertrag ein Rückforderungsanspruch zugunsten der Beschwerdegegnerin in der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung bestand. Dies hatte unter Berücksichtigung des im Aberkennungsverfahren vorgetragenen Lebenssachverhalts zu erfolgen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen legte die Beschwerdeführerin in ihrer Aberkennungsklage sämtliche Umstände dar, welche die Nichtigkeit des Darlehensvertrages begründeten. Die Vorinstanz hatte daher im Rahmen des Aberkennungsverfahrens über das Bestehen des fraglichen Rückforderungsanspruchs unter Berücksichtigung der Umstände des nichtigen Zustandekommens des Darlehensvertrages zu entscheiden. Demnach hatte sie nach dem Grundsatz von "iura novit curia" (
Art. 57 ZPO) das Bestehen des Rückforderungsanspruchs unter sämtlichen möglichen rechtlichen Entstehungsgründen zu prüfen. In Übereinstimmung damit bejahte sie den Rückforderungsanspruch gestützt auf
Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG. Damit wurde nicht eine andere als die in Betreibung gesetzte Forderung zugesprochen, sondern nur die Forderung mit einem anderen Rechtsgrund als im Zahlungsbefehl vermerkt, zuerkannt. Entsprechend wies sie die Aberkennungsklage in diesem Umfang zu Recht ab.
BGE 149 III 268 S. 277
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes von
Art. 58 Abs. 1 ZPO oder von
Art. 83 Abs. 2 SchKG erkannt werden kann.