Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 
Intestazione

149 IV 42


4. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen A. und Mitb. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_171/2022 vom 29. November 2022

Regesto

Art. 333 cpv. 1 CPP; modifica dell'accusa.
Secondo il chiaro tenore della norma e la giurisprudenza federale, il rinvio al pubblico ministero giusta l'art. 333 cpv. 1 CPP presuppone che i fatti descritti nell'atto d'accusa possano realizzare un'altra fattispecie penale rispetto a quella dedotta in accusa. La disposizione non è applicabile se l'accusa dev'essere modificata nell'ambito della fattispecie penale imputata (consid. 3).

Fatti da pagina 42

BGE 149 IV 42 S. 42

A. Am 30. Juni 2017 um ca. 12:20 Uhr lenkte A. einen Lieferwagen auf der mit 80 km/h beschränkten Schaffhauserstrasse in Bülach bei trockener Fahrbahn und schöner Witterung in Fahrtrichtung Eglisau. Während der Fahrt bemerkte er, dass rechts auf dem dortigen Fahrradweg drei Fahrzeuge sowie ein Polizeifahrzeug standen, und schaute kurz hin. Als er wieder nach vorne blickte, wurde er durch eine nicht eruierbare Lichtquelle oder Reflexion geblendet. Nachdem er nach einer nicht bekannten Zeitspanne seine Sicht wiedererlangt hatte, bemerkte er, dass vor ihm ein Fahrzeug war. Um eine Kollision mit diesem zu vermeiden, leitete er eine Vollbremsung ein. In der Folge bemerkte er, dass er trotz der eingeleiteten Vollbremsung nicht mehr würde rechtzeitig anhalten können, und lenkte nach rechts, um auf den rechtsseitigen Fahrradweg auszuweichen. Bei diesem Ausweichmanöver stiess er bei einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h mit seiner linksseitigen Front gegen das Heck des von C. gelenkten
BGE 149 IV 42 S. 43
Personenwagens, welcher bereits stillstand oder sich zumindest unmittelbar vor dem Stillstand befand. Das Fahrzeug von C. wurde dadurch nach vorne gestossen und prallte mit der rechtsseitigen Front gegen das linksseitige Heck des von D. gelenkten, stillstehenden Personenwagens. Durch diesen Aufprall wurde der Personenwagen von C. nach links auf die Gegenfahrbahn abgelenkt, wo er mit seiner rechtsseitigen Front mit der linksseitigen Front des korrekt entgegenkommenden, von E. gelenkten Sattelschleppers mit Anhänger kollidierte. Infolge des Aufpralls mit dem Sattelschlepper wurde der Personenwagen von C. (aus seiner Sicht) rückwärts auf die Fahrspur in Richtung Eglisau geschleudert, wo er mit seiner rechten Fahrzeugseite mit der linksseitigen Front und linken Fahrzeugseite des korrekt von F. in Fahrtrichtung Eglisau gelenkten Personenwagens kollidierte. Dadurch drehte sich der Personenwagen von C. um ca. 180 Grad im Gegenuhrzeigersinn in seine Endlage auf der Fahrspur in Richtung Eglisau. Die hochschwangere Ehefrau und Beifahrerin von C., G., die im Zeitpunkt der Kollisionen auf dem Beckengurt sass und damit lediglich mit dem Schultergurt gesichert war, zog sich durch diesen Unfall schwere Verletzungen zu und verstarb noch auf der Unfallstelle.

B. Das Bezirksgericht Bülach sprach A. am 12. Oktober 2020 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Die Genugtuungsbegehren von B. und C. wies es ab. Im Übrigen verwies es die Zivilansprüche von Letzterem auf den Zivilweg. Das Bezirksgericht befand, A. könne keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. In der fraglichen Verkehrssituation entspreche es der natürlichen Reaktion, den Blick den blinkenden Warnlichtern des Polizeifahrzeugs auf dem rechtsseitigen Fahrradweg zuzuwenden. Eine - gemäss Anklage bloss - kurze Blickzuwendung erweise sich sogar als geboten, um einzuschätzen, dass keine Gefahr für die eigene Fahrbahn ausgehe. Der kurze Blick zum Polizeifahrzeug sei nicht sorgfaltswidrig gewesen. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und C. Berufung, B. Anschlussberufung.

C. Mit Urteil vom 9. November 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A. ebenfalls von Schuld und Strafe frei. B. und C. verwies es mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses.
Das Obergericht des Kantons Zürich stützte den Freispruch im Wesentlichen auf das unfallanalytische Gutachten des Forensischen
BGE 149 IV 42 S. 44
Instituts Zürich vom 24. September 2018 (ergänzt am 24. Januar 2019), welches die Staatsanwaltschaft eingeholt hatte. In seinem Entscheid gelangte es zusammengefasst zum Schluss, dass die in der Anklage vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen (kurzer Blick von A. auf die am rechten Strassenrand stehenden Fahrzeuge sowie die darauf folgende Blendung) zu einer Verzögerung des Bremsvorgangs geführt hätten, wobei diese Verzögerung nicht kausal für die Kollision gewesen sei. Kein Vorwurf werde A. in der Anklage bezüglich Geschwindigkeitsreduktion im Zusammenhang mit der Blendung gemacht, weshalb sich Ausführungen zur Frage, ob er sein Fahrzeug hätte abbremsen müssen, als er geblendet worden sei, erübrigten. Ein dahingehender Vorwurf - so die Vorinstanz - wäre vom Anklageprinzip nicht gedeckt. Dasselbe gelte bezüglich der Frage, ob A. einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe.

D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2021 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und A. der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen und im Sinne der Anklageschrift zu bestrafen.
Das Obergericht des Kantons Zürich und C. verzichten auf eine Stellungnahme, während B. sich nicht vernehmen liess. A. beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintritt.

Considerandi

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin eventualiter vor, die Vorinstanz verletze Art. 333 Abs. 1 StPO, indem sie von einer Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abgesehen habe. Die Vorinstanz gelange zu Unrecht zum Schluss, eine Ergänzung der Anklage komme nur deshalb nicht in Frage, weil das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten nicht unter einen anderen bzw. zusätzlichen Tatbestand falle. Diese vorinstanzliche Erwägung greife zu kurz. Richtigerweise hätte die Vorinstanz - einer Lehrmeinung folgend - eine Güterabwägung zwischen den Interessen des
BGE 149 IV 42 S. 45
Beschwerdegegners 1, sich auf die Anklage verlassen zu können, und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen vornehmen müssen.

3.2 Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die Vorinstanz geht zwar zutreffend davon aus, dass diese Möglichkeit in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und, soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar, auch noch im Berufungsverfahren besteht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; BGE 147 IV 167 E. 1.4; je mit Hinweis). Indessen verneint sie das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 StPO, da nicht fraglich sei, ob das im Anklagesachverhalt dargelegte Verhalten des Beschwerdegegners 1 unter einen anderen bzw. zusätzlichen Tatbestand falle. Vielmehr fehle in der Anklageschrift "die Erwähnung und Beschreibung von Sorgfaltspflichtverletzungen bezüglich Geschwindigkeitsanpassung und Einhalten eines genügenden Abstandes". Daher falle eine Anklageergänzung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO ausser Betracht. Selbst wenn jedoch diese Sorgfaltspflichtverletzungen in der Anklage umschrieben wären - so die Vorinstanz weiter -, würde nicht feststehen, dass ein Schuldspruch ergehen würde.

3.3 In einem kürzlich ergangenen Entscheid führte das Bundesgericht aus, eine Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO sei (...) nur in engen Grenzen möglich, wenn es darum gehe, ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern, weil in der Anklage z.B. nicht alle Tatbestandselemente der angeklagten Straftat hinreichend umschrieben seien oder weil der an sich gleiche Lebensvorgang unter einen anderen Tatbestand zu subsumieren sei (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Da die Formulierung in diesem obiter dictum so verstanden werden kann, dass das Bundesgericht Art. 333 Abs. 1 StPO auch als anwendbar erachtet, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert werden soll, ist mit dem vorliegenden Entscheid für eine diesbezügliche Klarstellung zu sorgen.

3.4 Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO).
BGE 149 IV 42 S. 46

3.4.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung gelangt Art. 333 Abs. 1 StPO zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. z.B. BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; BGE 147 IV 167 E. 1.4; je mit Hinweis). Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (Urteile 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2; 6B_688/2017 / 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Als Beispiel wird regelmässig der Fall erwähnt, dass das Gericht anstatt der angeklagten Veruntreuung auch eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Betrug für möglich erachtet, die Anklage indessen nicht sagt, durch welches Verhalten der Angeklagte sich arglistig verhalten haben soll. In solchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft eingeladen, den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das Merkmal der Arglist zu ergänzen (so bereits Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2 und Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1280 f. zu Art. 334 E-StPO unter Hinweis auf GEORGES GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 123/2005 S. 120).

3.4.2 In der Lehre wird bzw. wurde vereinzelt diskutiert, ob Art. 333 Abs. 1 StPO über seinen klaren Wortlaut hinaus auch Anwendung finden soll, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert werden soll (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1296; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 333 StPO, allerdings fehlen diese Ausführungen in der neuen Auflage, vgl. dieselbe, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 333
BGE 149 IV 42 S. 47
StPO
). Man könne argumentieren, der Grundsatz "a maiore minus" spreche für eine weite Anwendung von Art. 333 StPO, das Immutabilitätsprinzip bzw. der Ausnahmecharakter der Bestimmung aber eher dagegen (siehe SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 1296).

3.4.3 Die Entstehungsgeschichte von Art. 333 Abs. 1 StPO spricht gegen eine solche erweiterte Anwendbarkeit: Art. 383 Abs. 1 des Vorentwurfs von 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (VE-StPO) war - ähnlich wie etwa § 182 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) - offener formuliert ("Erfüllt nach Auffassung des Gerichts der in der Anklage umschriebene Sachverhalt einen Straftatbestand, [...]") und wurde in der Vernehmlassung kritisiert (Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, 2003, S. 73 f.). In Art. 334 Abs. 1 des Entwurfs der eidgenössischen StPO (E-StPO), der unverändert zum heutigen Art. 333 Abs. 1 StPO wurde, findet sich dann die Formulierung: " [...] wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, [...]". Damit einhergehend wird in der Botschaft die Wechselwirkung zwischen der Darlegung des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung betont. Auch das einzige angeführte Beispiel bezieht sich auf den Fall, dass ein anderer Tatbestand zur Anwendung gelangt (BBl 2006 1280). Von einer wortlautgemässen Auslegung geht etwa auch das Urteil 6B_941/2018 vom 6. März 2019 in E. 1.3.3 aus ("Voraussetzung hierfür [die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO] bildet, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern als den angeklagten Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.").

3.4.4 Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweis). Danach ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO kann die Anklage an der Hauptverhandlung nach der Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden. Allfällige Prozesshindernisse vorbehalten, kann eine beschuldigte Person nach Beginn des gerichtlichen Beweisverfahrens daher nur noch freigesprochen oder schuldig erklärt werden. Der Staatsanwaltschaft ist es somit nicht
BGE 149 IV 42 S. 48
möglich, die Anklage z.B. bei einem sich vor Gericht abzeichnenden Freispruch zurückzuziehen (BGE 144 I 234 E. 5.6.3 mit Hinweisen). Die Abweichung vom Anklageprinzip darf nicht zur Regel werden (vgl. Urteile 6B_135/2022 vom 28. September 2022 E. 2.1.1; 6B_819/ 2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.2; 6B_690/2014 / 6B_714/2014 vom 12. Juni 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen; zustimmend MANON SIMEONI, La modification de l'acte d'accusation au sens de l'art. 333 al. 1 CPP, ZStrR 138/2020 S. 200). Der Ausnahmecharakter von Art. 333 Abs. 1 StPO bzw. der Umstand, dass die Anwendung dieser Norm die Durchbrechung des Immutabilitätsprinzips zur Folge hat, spricht ebenfalls gegen eine weite Auslegung dieser Bestimmung.
Ferner erscheint eine zu extensive Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO auch unter dem Aspekt, dass das Sachgericht gewissermassen die Rolle der Anklage einnimmt, wenn es diesen Artikel anwendet, als problematisch. Dem Sachgericht ist es untersagt, die Rolle der Anklage zu übernehmen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweis auf BGE 144 I 234 E. 5).

3.5 In Würdigung des Vorstehenden besteht kein Anlass für eine Praxisänderung. Art. 333 Abs. 1 StPO ist folglich nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus auch anzuwenden, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll, weil etwa wie im vorliegenden Fall in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte. Dass der Beschwerdegegner 1 wegen eines anderen Straftatbestands als der fahrlässigen Tötung zu verurteilen wäre, steht nicht zur Diskussion.
Damit liegen die Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 StPO nicht vor. Insofern besteht auch kein Raum für die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 333 StPO) geforderten Abwägung zwischen dem Interesse des Beschuldigten, sich auf die Anklage verlassen zu können, und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus dieser Kommentarstelle sodann gerade nicht hervor, dass diese Autoren ihrer Meinung sind und eine Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO auch zulassen wollen, wenn darin nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der bereits
BGE 149 IV 42 S. 49
angeklagten Straftat hinreichend umschrieben sind. Vielmehr setzen sich STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER an der zitierten Stelle lediglich mit der Frage auseinander, ob eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO auch zulässig sein soll, wenn neue Tatbestandselemente hinzugefügt werden sollen; gewisse Lehrmeinungen würden diesbezüglich zur Zurückhaltung drängen. Als Beispiel nennen sie dabei die Situation bei einer angeklagten vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 122 f. StGB), die sich als fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) herausstelle, mithin der in Art. 333 Abs. 1 StPO explizit genannte Fall, bei dem das Gericht zur Auffassung kommt, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt könnte einen anderen - und eben gerade nicht den gleichen - Straftatbestand erfüllen (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 333 StPO). Ferner erklären sie sogar ausdrücklich, Art. 333 Abs. 1 StPO beziehe sich seinem klaren Wortlaut nach auf die Konstellation, wonach der umschriebene Sachverhalt auch zu einer anderen als der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Subsumtion führen könnte, für diese andere Strafnorm jedoch die erforderlichen Tatbestandselemente nicht beschrieben seien (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 333 StPO).
Die Unterlassung der Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Feststellungen darzulegen, aus denen sich allenfalls die Pflichtwidrigkeit des inkriminierten Verhaltens ergeben könnte, kann somit nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung zu geben (so schon Urteil 6B_963/ 2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5; zustimmend EICKER/MANGO-MEIER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2017, S. 130 f. Rz. 23).

3.6 Nach dem Gesagten verstösst das angefochtene Urteil damit auch nicht gegen Art. 333 Abs. 1 StPO.

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

Fatti

Considerandi 3

referenza

DTF: 148 IV 124, 147 IV 167, 144 I 234

Articolo: Art. 333 cpv. 1 CPP, Art. 333 StPO, Art. 379 StPO, Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO seguito...