Chapeau
151 III 261
25. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen D. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_920/2023 vom 28. November 2024
Regeste
Art. 285 et 4 CC; répartition de l'excédent lors du calcul de la contribution d'entretien de l'enfant selon la méthode concrète en deux étapes.
Principes applicables à la répartition de l'excédent calculé selon la méthode concrète en deux étapes, en particulier limitation de la part de l'excédent de l'enfant à un niveau lui permettant de conserver le standard de vie antérieur à la séparation des parents (consid. 2.4). Application au cas concret (consid. 2.5-2.7).
Faits à partir de page 261
A. A.A. (geb. 2012) und B.A. (geb. 2014) sind die gemeinsamen Kinder von C.A. (geb. 1979) und D. (geb. 1973). Die nicht miteinander verheirateten Kindseltern trennten sich am 12. Oktober 2015. Seither wohnen die Kinder bei der Kindsmutter.
B.a Der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster regelte mit Entscheid vom 7. Juli 2017 diverse Kinderbelange. Namentlich verpflichtete er den Kindsvater zur Leistung von Kindesunterhalt.
B.b Auf Berufung des Kindsvaters hin setzte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 10. September 2019 die Kindesunterhaltsbeiträge neu fest.
B.c A.A. und B.A. fochten das Berufungsurteil beim Bundesgericht an. Dieses hiess ihre Beschwerde gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit es hinsichtlich der Lebenshaltung der
BGE 151 III 261 S. 262
Familie vor dem Getrenntleben den Sachverhalt ergänze, einen Steueranteil im Bedarf der Kinder einsetze und die Kindesunterhaltsbeiträge neu berechne (Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021).
C. Das Kantonsgericht fällte seinen neuen Entscheid am 26. Oktober 2023. Dabei begrenzte es den Überschussanteil der Kinder je nach Phase der Unterhaltsberechnung auf Fr. 220.-, Fr. 250.- bzw. Fr. 300.- pro Kind mit der Begründung, die Unterhaltsbeiträge sollten nicht eine höhere Lebenshaltung als jene vor dem Getrenntleben erlauben.
D.a Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Dezember 2023 wenden sich A.A. und B.A. (Beschwerdeführer) erneut an das Bundesgericht. Sie beantragen mit entsprechend bezifferten Begehren, die Kindesunterhaltsbeiträge seien zu erhöhen, indem ein Überschussanteil pro Kind von Fr. 1'200.- zu berücksichtigen sei.
D.b Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit den Minderjährigenunterhalt betreffend, und weist sie im Übrigen ab.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
2.4.1 Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten zu verteilen. Der Anteil der Eltern ist jeweils doppelt so gross wie jener der Kinder. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen (
BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen).
2.4.2 Bei Kindern nicht verheirateter Eltern ist der Überschuss einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen (
BGE 149 III 441 E. 2.7). Der betreuende Elternteil, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, hat keinen Anspruch auf Teilhabe an dessen Lebensstellung. Deshalb ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern sicherzustellen, dass der betreuende Elternteil nicht aus dem Überschussanteil des Kindes quersubventioniert wird (
BGE 149 III 441 E. 2.6;
BGE 147 III 265 E. 7.4 mit Hinweis).
2.4.3 Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, wich die Lebensstellung mit anderen Worten von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, kann das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (
BGE 147 III 265 E. 7.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in:
BGE 147 III 457). Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt (vgl.
BGE 147 III 293 E. 4.4 mit Hinweisen) ist der Kindesunterhalt aber nicht grundsätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind - bei ansonsten unveränderten Verhältnissen - grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (vgl. Urteile 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2; 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1 und E. 5.2.3, in: FamPra.ch 2021 S. 1139 f.).
2.4.4 Soll der Kindesunterhaltsbeitrag auf das Niveau begrenzt werden, das dem Kind die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet, hat das Gericht den Standard vor der Trennung zu ermitteln. Hierfür ist - analog zur Berechnung der Obergrenze des Ehegatten- und nachehelichen Unterhalts (vgl.
BGE 148 III 358 E. 5) - das zuletzt erzielte Haushaltseinkommen festzustellen, davon ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum abzuziehen und der sich daraus ergebende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl.
BGE 147 III 293 E. 4.4). Dies ergibt den Überschuss, den das Kind betragsmässig benötigt, um den Standard vor der Trennung auch nach der Trennung beibehalten zu können.
2.4.5.1 Ob die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, kann namentlich durch eine nachgewiesene Sparquote belegt werden. In einem solchen Fall ist die Sparquote vom anhand der vorstehend aufgezeichneten Rechnung ermittelten Überschuss abzuziehen.
2.4.5.2 Ferner ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern während des Zusammenlebens der Familie bewusst nicht ungefähr den
BGE 151 III 261 S. 264
rechnerischen, sondern einen bedeutend kleineren Überschussanteil für das Kind aufgewendet haben, sei es aus gemeinsamem erzieherischem Entscheid heraus, sei es aufgrund erhöhter eigener Bedürfnisse der Eltern. Demgegenüber lässt allein der Umstand, dass für kleinere Kinder kein ganzer "kleiner Kopf" verwendet wurde, eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils nicht notwendig erscheinen. Die kindlichen Ansprüche an Freizeitaktivitäten, Ferien u.Ä. nehmen mit dem Älterwerden nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu, sodass sich aus einer verhältnismässig bescheidenen Lebenshaltung von Säuglingen und Kleinkindern für nachfolgende Unterhaltsphasen keine den Anspruch begrenzenden Schlüsse ziehen lassen.
2.4.5.3 Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen darf der rechnerische Überschussanteil des Kindes sodann unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden (
BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen).
2.4.6 Ausgangspunkt für die Überschussverteilung ist, jedenfalls wenn - wie hier - nach der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode vorgegangen wird, das Rechenergebnis, welches sich aus der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der unterhaltspflichtigen und -berechtigten Parteien ergibt. Der Überschuss ist in einem ersten Schritt auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen (vgl. vorne E. 2.4.1 f.). Erst in einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob vom rechnerischen Überschussanteil abzuweichen und ein höherer oder tieferer Betrag zuzusprechen ist. Hierfür bedarf es allenfalls entsprechender tatsächlicher Feststellungen.
2.4.7 In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die in Kinderbelangen anwendbare strenge Untersuchungsmaxime (
Art. 296 Abs. 1 ZPO) die Parteien zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast enthebt, sie aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet (vgl.
BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweisen [zur Sparquote]). Sodann ändern Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsachenbehauptung zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl.
Art. 8 ZGB;
BGE 151 II 237 E. 4.3.1).
2.4.8 Nach dem Dargelegten ist das Gericht bei der Festlegung des Überschussanteils in mannigfacher Hinsicht auf sein Ermessen
BGE 151 III 261 S. 265
verwiesen (
Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide an sich frei. Es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (zum Ganzen:
BGE 142 III 617 E. 3.2.5,
BGE 142 III 612 E. 4.5; je mit Hinweisen).
2.5 Die Vorinstanz ging aufseiten des Beschwerdegegners von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 20'000.- sowie einem familienrechtlichen Existenzminimum von rund Fr. 5'700.- aus, was der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung nicht infrage stellt und einen monatlich verfügbaren Saldo von Fr. 14'300.- ergibt. In die Unterhaltsberechnung bezog die Vorinstanz den Beschwerdegegner nicht mit ein; namentlich wies sie den auf die daran Berechtigten zu verteilenden Überschuss nicht aus. Dieser lässt sich gestützt auf die Zahlen im angefochtenen Entscheid jedoch ohne weiteres ermitteln, wenn jeweils vom verfügbaren Saldo von Fr. 14'300.- der Barbedarf der Beschwerdeführer (ohne Überschussanteil gemäss angefochtenem Entscheid) sowie der Betreuungsunterhalt abgezogen werden:
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Januar 2017 bis April 2017
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verfügbarer Saldo Beschwerdegegner
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Fr. 14'300.-
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Barbedarf A.A
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Fr. 873.-
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Betreuungsunterhalt A.A
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Fr. 1'552.-
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Barbedarf B.A
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Fr. 808.-
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Betreuungsunterhalt B.A
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Fr. 1'552.-
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verbleibender Überschuss
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Fr. 9'515.-
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Mai 2017 bis Februar 2018
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verfügbarer Saldo Beschwerdegegner
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Fr. 14'300.-
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Barbedarf A.A
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Fr. 1'427.-
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Barbedarf B.A
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Fr. 1'361.-
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verbleibender Überschuss
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Fr. 11'512.-
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März 2018 bis Juli 2018
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verfügbarer Saldo Beschwerdegegner
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Fr. 14'300.-
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Barbedarf A.A
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Fr. 1'292.-
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Betreuungsunterhalt A.A
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Fr. 199.-
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Barbedarf B.A
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-
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Fr. 1'298.-
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Betreuungsunterhalt B.A
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Fr. 199.-
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verbleibender Überschuss
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Fr. 11'312.-
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August 2018 bis September 2019
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verfügbarer Saldo Beschwerdegegner
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Fr. 14'300.-
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Barbedarf A.A
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Fr. 962.-
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Barbedarf B.A
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Fr. 1'495.-
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verbleibender Überschuss
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Fr. 11'843.-
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Oktober 2019 bis November 2020
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verfügbarer Saldo Beschwerdegegner
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Fr. 14'300.-
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Barbedarf A.A
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Fr. 962.-
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Barbedarf B.A
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Fr. 1'326.-
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verbleibender Überschuss
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Fr. 12'012.-
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Dezember 2020 bis September 2022
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verfügbarer Saldo Beschwerdegegner
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Fr. 14'300.-
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Barbedarf A.A
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Fr. 963.-
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Barbedarf B.A
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Fr. 969.-
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verbleibender Überschuss
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Fr. 12'368.-
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Oktober 2022 bis November 2024
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verfügbarer Saldo Beschwerdegegner
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Fr. 14'300.-
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Barbedarf A.A
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Fr. 1'167.-
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Barbedarf B.A
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Fr. 969.-
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verbleibender Überschuss
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Fr. 12'164.-
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Dezember 2024 bis Juli 2025
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verfügbarer Saldo Beschwerdegegner
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Fr. 14'300.-
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Barbedarf A.A
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Fr. 1'167.-
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Barbedarf B.A
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Fr. 1'173.-
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verbleibender Überschuss
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Fr. 11'960.-
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August 2025 bis Juli 2027
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verfügbarer Saldo Beschwerdegegner
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Fr. 14'300.-
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Barbedarf A.A
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Fr. 963.-
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Barbedarf B.A
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Fr. 1'175.-
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verbleibender Überschuss
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Fr. 12'162.-
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ab August 2027
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verfügbarer Saldo Beschwerdegegner
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Fr. 14'300.-
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Barbedarf A.A
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Fr. 985.-
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Barbedarf B.A
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Fr. 991.-
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verbleibender Überschuss
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Fr. 12'324.-
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2.6.1 Basierend auf diesen Zahlen ergäbe sich in Anwendung des Grundsatzes der Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen je nach Phase grundsätzlich ein zwischen Fr. 2'378.75 (= Fr. 9'515.- : 4) und Fr. 3'092.- (= Fr. 12'368.- : 4) liegender Überschussanteil pro Kind. Dahingegen hat die Vorinstanz je nach Phase der Unterhaltsberechnung Überschussanteile von Fr. 220.-, Fr. 250.- bzw. Fr. 300.- zugesprochen. Eine derart krasse Abweichung zum rechnerischen Ergebnis ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber einer besonders einleuchtenden Begründung.
2.6.2 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Lebenshaltung der Familie fest, die konkreten Bedarfspositionen der Kinder vor der Trennung der Eltern erwiesen sich heute als kaum mehr feststellbar, weshalb auf die Bedarfszahlen der ersten Phase der Unterhaltsberechnung gemäss erstinstanzlichem Urteil abzustellen sei, d.h. Lebenshaltungskosten von Fr. 1'230.- pro Kind. Zum Bedarf der Familie als Ganzes äusserte sie sich nicht.
2.6.3 Es ist offensichtlich, dass die während des Zusammenlebens geführte Lebenshaltung der Beschwerdeführer nicht anhand der Verhältnisse festgestellt werden kann, wie sie unmittelbar
nach der Trennung der Eltern herrschten, zumal in jenem Zeitpunkt bereits zwei separate Haushalte bestanden. Dies umso mehr, wenn es darum geht, den während des Zusammenlebens der Familie für die Beschwerdeführer verwendeten Überschussanteil zu ermitteln, ein solcher im erstinstanzlichen Urteil aber gerade nicht ausgeschieden wurde, was auch die Vorinstanz anerkannte. Anders als sie meint, vermag selbst die vom Kreisgericht vorgenommene Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages keine Anhaltspunkte für die bisherige Verwendung des Überschusses zu liefern, zumal es sich dabei um eine bloss pauschale Rechenoperation handelte.
2.6.4 Im Übrigen bemängeln die Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Berufung mit der Anerkennung der Bedarfszahlen im erstinstanzlichen Urteil gleichsetzte, denn zwischen dem einen und dem anderen besteht kein Zusammenhang.
BGE 151 III 261 S. 268
Eine entsprechende Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Bedarfszahlen in der fraglichen Höhe entweder selbst behauptet oder zumindest nicht bestritten hätten, enthält der angefochtene Entscheid nicht. Die vorinstanzliche Feststellung, für die Zeit vor der Trennung der Eltern könne von Lebenshaltungskosten von rund Fr. 1'230.- pro Kind ausgegangen werden, erweist sich daher als willkürlich.
2.6.5 Damit fehlt eine tatsächliche Grundlage, welche eine Abweichung vom Verteilungsgrundsatz nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen könnte. Der Beschwerdegegner behauptet zwar, dargelegt zu haben, dass die (ganze) Familie einen sparsamen Lebensstil pflegte. Wiederholt trägt er vor, das Familienbudget habe pro Monat rund Fr. 5'800.- bis maximal Fr. 6'384.- betragen und Ferien hätten die Familie kaum etwas gekostet. Abgesehen davon, dass der angefochtene Entscheid keine Sachverhaltsfeststellungen in diesem Sinne enthält und der Beschwerdegegner diesbezüglich keine Rüge erhebt (vgl.
Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG), stehen diese Zahlen in einem gewissen Widerspruch zum vorinstanzlich festgestellten, aktuellen Bedarf des Beschwerdegegners (ohne Überschussanteil) von Fr. 5'700.- welchen er - wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 2.5) - nicht infrage stellt. Auch wenn die Vorinstanz die Zusammensetzung dieses Betrages nicht erläuterte, kann daraus nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten nicht auf einen verhältnismässig tiefen Bedarf während des Zusammenlebens geschlossen werden, wie ihn der Beschwerdegegner implizit geltend macht. Sodann stellt dieser nicht in Abrede, dass die Familie regelmässig in die Ferien verreiste. Bei wie vorliegend ohne weiteres gegebener Leistungsfähigkeit kommt es entgegen seiner Auffassung nicht darauf an, wie solche Aufenthalte in der Vergangenheit finanziert wurden (Ferienhäuser der Grosseltern oder Tragung der Kosten durch die Grosseltern). Namentlich macht der Beschwerdegegner nicht geltend, die Familie hätte keine Ferien gemacht, wenn sie die Kosten selber hätte bezahlen müssen. Ausschlaggebend ist also, dass regelmässige Ferienreisen im In- und Ausland zur Lebenshaltung der Familie gehörten.
2.7 Soweit den Minderjährigenunterhalt betreffend erweist sich die Beschwerde demnach als begründet. Das volljährige Kind hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (
BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine), sodass die Unterhaltsbeiträge ab Volljährigkeit der Beschwerdeführer (A.A.: xx.xx.2030, B.A.: yy.yy.2032) in der
BGE 151 III 261 S. 269
Höhe zu belassen sind, wie sie die Vorinstanz festsetzte. Zur von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Begrenzung ihres Überschussanteils auf je Fr. 1'200.- äussert sich der Beschwerdegegner für den nun eingetretenen Fall, dass der angefochtene Entscheid zu reformieren ist, nicht. Es sind weder erzieherische noch andere Gründe ersichtlich, welche einen solchen Betrag als zu hoch erscheinen liessen. Mithin kann den Anträgen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeit ihrer Minderjährigkeit entsprochen werden.