Regeste
Einsprachefrist nach Art. 99 WStB.
1. Als Eröffnung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 WStB gilt die ordnungsgemässe Mitteilung. Wann der Pflichtige tatsächlich von der Veranlagung Kenntnis erhält, ist unerheblich (Erw. 2).
2. Landesabwesenheit ist erheblicher Hinderungsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. 4 WStB nur, wenn sie während der ganzen Einsprachefrist besteht oder im Laufe dieser Zeit eintritt und bis zum Ende der Frist dauert (Erw. 3).