83 II 245
Chapeau
83 II 245
37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1957 i.S. Aeberli gegen Scholl.
Regeste
Recours en réforme. Exigence de l'indication de la valeur litigieuse selon l'art. 55 al. 1 litt. a OJ.
1. Epuration des charges lors de la réalisation d'un gage immobilier. Objet d'un tel litige, éléments d'estimation de sa valeur.
2. Le Tribunal fédéral apprécie librement s'il y a lieu, conformément à l'art. 52 OJ, d'inviter l'autorité cantonale qui n'a pas observé l'art. 51 al. 1 litt. a OJ à déterminer après coup la valeur litigieuse. Si cette rectification n'est pas demandée, le recours en réforme qui ne satisfait pas aux exigences légales concernant l'indication de la valeur litigieuse est irrecevable, sauf si une valeur litigieuse de 4000 fr. au moins et en tout cas de 8000 fr. au moins se révèle d'emblée comme certaine d'une autre façon.
A.- In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen Scholl hat an dem in dessen Eigentum stehenden, im 3. Range lastenden Inhaberschuldbrief von Fr. 30'000.-- der derzeitige Inhaber Aeberli ein Faustpfandrecht für eine Forderung an Dritte von Fr. 32'735.10 geltend gemacht und ist damit im Lastenverzeichnis anerkannt worden. Scholl bestritt Bestand und Umfang dieses Pfandrechts und klagte binnen der ihm angesetzten Frist auf dessen Aberkennung. Mit Urteil vom 27. November 1956 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Klage teilweise gut, indem es das bestrittene Pfandrecht nur für eine Forderung von Fr. 13'000.-- als zu Recht bestehend gelten liess.
B.- Gegen dieses Urteil hat Aeberli Berufung eingelegt mit dem Antrag auf "endgültige Abweisung" der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Berufungsschrift ermangelt der in Art. 55 Abs. 1 lit. a OG vorgeschriebenen Streitwertangabe. Diese war nicht etwa deshalb überflüssig, weil die auf Fr. 32'735.10 bezifferte Forderung des Beklagten den Streitwert ohne weiteres erkennen liesse. Denn Gegenstand des Streites ist nicht diese (nicht gegen Scholl, sondern gegen einen Dritten gerichtete) Forderung als solche, sondern lediglich das dafür in Anspruch genommene Pfandrecht an einem Vermögensstück des Klägers, einem im 3. Rang auf dessen Grundstück lastenden Schuldbrief. Und zwar fällt bei der Grundpfandverwertung, auf die sich die Lastenbereinigung bezieht, nur der Wert der dem Schuldbrief zukommenden grundpfändlichen Sicherheit, nicht auch die daneben bestehende persönliche Haftung des Ausstellers (Schuldbriefschuldners) in Betracht, da in dieser Betreibung nur das Grundstück zu verwerten ist und es im vorliegenden Prozesse darum geht, ob ein Teil des Grundstückerlöses, eventuell welcher Betrag, auf diesen
BGE 83 II 245 S. 247
Schuldbrief entfallen und dem Beklagten als Faustpfandgläubiger zufallen werde. Somit hätte in der Berufungsschrift nach der eingangs angeführten Vorschrift angegeben werden müssen: a) der mutmassliche Grundstückerlös gemäss amtlicher Schätzung oder das allfällig schon vorliegende Ergebnis der Verwertung, b) der Betrag der Pfandvorgänge und c) der allenfalls für den 3. Rang zu erwartende Überschuss. Ob der Streitwert ausserdem maximal begrenzt sei durch den Betrag der in Betreibung stehenden (Kapital- oder allenfalls blossen Zins-) Forderung (vgl. BGE 56 III 38), kann dahingestellt bleiben, da über diese Forderung weder der Berufungsschrift noch den Urteilen der Vorinstanz (dem angefochtenen und dem frühern, auf Rückweisung an die erste Instanz lautenden) etwas zu entnehmen ist.
2. - Das Fehlen der erforderlichen Streitwertangabe macht die Berufung unwirksam (BGE 71 II 254, BGE 76 II 112 am Ende), es sei denn, der Streitwert sei im angefochtenen Entscheid angegeben oder sonst ohne weiteres mit Sicherheit erkennbar (BGE 79 III 173, BGE 81 II 309, BGE 82 II 592). Im vorliegenden Falle vermisst man die Streitwertangabe sowohl in der Berufungsschrift wie auch in den Urteilen der Vorinstanz, und es lässt sich auch nicht sonst (etwa mittelbar aus tatsächlichen Feststellungen) ohne weiteres erkennen, ob das Grundpfand für den Schuldbrief des 3. Ranges vermutlich mindestens in einem Betrag von Fr. 4000.-- Deckung biete, und, wenn ja, ob die Deckung immerhin auf weniger als Fr. 8000.-- zu werten sei oder ob sie diesen Betrag erreiche (was nach Art. 55 Abs. 1 hit. a OG im Hinblick auf Art. 62 OG noch speziell klarzustellen ist, vgl. BGE 81 II 312). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Akten nach allfälligen Wertangaben zu forschen (BGE 81 III 75).
Die Unterlassung des Obergerichts, den Streitwert (soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich war) gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a OG in seinem Entscheide festzustellen, bildet keinen Grund, über die Nichtbeachtung von Art. 55
BGE 83 II 245 S. 248
Abs. 1 lit. a OG durch den Berufungskläger hinwegzusehen. Dieser hat auch keinen Anspruch auf eine in der Berufungsinstanz, vom Präsidenten oder vom Gericht, nach Art. 52 OG anzuordnende Verbesserung, d.h. Ergänzung des angefochtenen Entscheides. Die Anwendung des Art. 52 OG liegt im Ermessen der Berufungsinstanz. Insbesondere das Fehlen einer Streitwertfeststellung im angefochtenen Entscheid ist kein Mangel, der in allen Fällen behoben werden müsste. Vielmehr ist der Streitwert in erster Linie in der Berufungsschrift anzugeben, und es muss daher, wenn die Berufungsinstanz keine weitern Massnahmen für angezeigt erachtet, bei den Folgen des vom Berufungskläger zu vertretenden Formmangels sein Bewenden haben.Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.