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Urteilskopf

83 III 107


28. Auszug aus dem Entscheid vom 12. Oktober 1957 i.S. Brechbühl.

Regeste

Aufbewahrung der Betreibungsakten.
Sind diese Akten einzubinden?

Sachverhalt ab Seite 107

BGE 83 III 107 S. 107
Bei der Berechnung des Kostenvorschusses, den es vor der Verwertung eines gepfändeten Schuldbriefs von der Gläubigerin einforderte, setzte das Betreibungsamt Romanshorn für das Einbinden der Akten Fr. 10.- ein. Das Bundesgericht streicht diesen Posten.

Erwägungen

Begründung:
Die kantonale Aufsichtsbehörde hält den Posten "Einband der Akten ca. Fr. 10.-" für etwas hoch bemessen, aber nicht für tarifwidrig, weil das Einbinden der Akten zur Aufbewahrung im Sinne der Verordnung des Bundesgerichtes über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 14. März 1938 gehöre und gemäss Art. 11 des Gebührentarifs zum SchKG alle notwendigen Auslagen zu ersetzen seien. Die erwähnte Verordnung schreibt jedoch nur die sorgfältige Aufbewahrung der hier in Frage stehenden Akten vor, nicht deren Einbindung. Wieso zur sorgfältigen Aufbewahrung der wenigen Blätter, um die es sich im vorliegenden Falle nur handeln kann, ein Einband im Werte von ungefähr Fr. 10.- erforderlich sein soll, ist nicht einzusehen. Es genügt, wenn diese Akten zusammengeheftet und in einem Umschlag oder einem Kartonmäppchen aufbewahrt werden. In diesem Punkte ist der Rekurs also gutzuheissen.