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Regeste

1. Vor der Konkurseröffnung angehobene Betreibungen auf Pfandverwertung können nach Einstellung und Schliessung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) weitergeführt werden (Art. 206 SchKG).
2. Der Aufschub der Verwertung (Art. 123 SchKG) fällt bei nicht pünktlicher Leistung einer Abschlagszahlung (vom Falle des Rechtsstillstandes abgesehen) ohne weiteres dahin, gleichgültig ob der Schuldner die Zahlung aus Nachlässigkeit oder mangels der nötigen Mittel oder infolge Konkurseröffnung unterlassen hat. Ein neuer Aufschub darf in derselben Betreibung nicht bewilligt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 230 SchKG, Art. 206 SchKG, Art. 123 SchKG