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Regeste

Art. 1 Abs. 1 und 2 BRB über die Höchstgeschwindigkeit der Motorfahrzeuge vom 8. Mai 1959 (Fassung gemäss BRB vom 24. Mai 1960).
Die Kantone sind nach Bundesrecht nicht verpflichtet, Beginn und Ende einer Höchstgeschwindigkeitsstrecke, die sich über das Gebiet zweier aneinander grenzender Ortschaften hinzieht, zwischen den beiden Ortschaften neu zu signalisieren.