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Urteilskopf

91 II 248


36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1965 i.S. Pawlata gegen Steidle.

Regeste

Internationales Privatrecht
Verweisungsvertrag, Rechtsnatur und zeitlicher Geltungsbereich.

Erwägungen ab Seite 248

BGE 91 II 248 S. 248

4. a) Zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens hat bereits ein Prozess stattgefunden, der die Aufhebung des gleichen Generallizenzvertrages vom 18. März 1954 zum Gegenstand hatte, auf den der Kläger auch seine heute streitigen Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche stützt. In dem in diesem früheren Verfahren ergangenen Urteil vom 16. Mai 1958 hat das Kantonsgericht St. Gallen auf Grund einer von den Parteien getroffenen Rechtswahl schweizerisches Recht angewendet, und das Bundesgericht ist in seinem Berufungsurteil vom 14. September 1959 ebenfalls vom Vorliegen einer solchen Rechtswahl ausgegangen.
Unter Hinweis hierauf macht der Kläger geltend, dass auch für das vorliegende Verfahren schweizerisches Recht massgebend sein müsse; denn es sei "doch wohl ganz ausgeschlossen, dass nunmehr im zweiten Prozess unter den gleichen Parteien um das gleiche Vertragsverhältnis das schweizerische Recht als nicht anwendbar erklärt würde".
Der Beklagte nimmt demgegenüber den Standpunkt ein, die Anwendung des schweizerischen Rechtes im ersten Prozess präjudiziere die Rechtsanwendung im zweiten Prozess in keiner Weise.
b) Die Vereinbarung, mit der die Parteien eine Rechtswahl treffen, ist kein prozessrechtlicher Vertrag, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Laufe eines Prozesses erfolgt und auf übereinstimmenden Erklärungen beruht, welche die Parteien in den
BGE 91 II 248 S. 249
Prozessschriften oder anlässlich mündlicher Gerichtsverhandlungen abgegeben haben. Denn es handelt sich dabei nicht um eine Vereinbarung, welche die Regelung des Verfahrens im Rahmen der Parteiautonomie zum Gegenstand hat, wie sie das kantonale Prozessrecht allenfalls vorbehalten kann.
Nach der herrschenden Meinung hat allerdings die Rechtswahl auch nicht den Charakter eines materiellrechtlichen Vertrages in dem Sinne, dass durch ihn der Inhalt des Vertrages, d.h. die von den Parteien gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen, bestimmt würde. Eine solche Vereinbarung stellt vielmehr einen sog. Verweisungsvertrag dar, der zum materiellen Hauptvertrag hinzutritt, wobei er mit diesem zu einem einheitlichen Ganzen verbunden oder von ihm getrennt abgeschlossen werden kann (BGE 79 II 300). Gegenstand dieses Verweisungsvertrages ist die Bestimmung des Vertragsstatuts, d.h. der für das materielle Rechtsverhältnis massgeblichen Rechtsordnung. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung kann ihren Grund darin haben, dass die Parteien kraft übereinstimmenden Willens den Vertrag der Rechtsordnung zu entziehen beabsichtigen, von welcher er nach den objektiven Anknüpfungsregeln beherrscht wäre, oder weil sie jeder Unsicherheit hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechtes vorbeugen wollen (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Kommentar zum OR, Allgemeine Einleitung N. 198, 202 und dort angeführte Literatur; ferner RAAPE, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. S. 457; VISCHER, Internationales Vertragsrecht, S. 23, 66 f., 80). Wie man den Verweisungsvertrag auch rechtlich qualifizieren mag, stellt er auf jeden Fall eine Ergänzung des materiellen Hauptvertrages dar. Indem die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung auf ihn anwendbar erklären, umschreiben sie durch stillschweigende Bezugnahme auf deren subsidiär geltenden Vorschriften diejenigen ihrer Verpflichtungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt worden sind; überdies verweisen sie damit auf die von dieser Rechtsordnung vorgesehenen Folgen einer allfälligen Nichterfüllung des Vertrages und legen also indirekt gewisse Wirkungen des Vertrages fest.
Die Rechtswahl bezweckt somit die Regelung der vertragsrechtlichen Beziehungen der Parteien durch Bezeichnung der Rechtsordnung, welcher das durch einen bestimmten Vertrag geschaffene Rechtsverhältnis zweier Parteien in seiner Gesamtheit unterworfen sein soll; sie bedeutet eine Ergänzung des
BGE 91 II 248 S. 250
materiellen Hauptvertrages. Solange sie nicht aufgehoben oder abgeändert wird, bestimmt sie das für den Vertrag massgebende Recht bis zum Erlöschen sämtlicher auf ihm beruhender Verpflichtungen.
Dass nach der Rechtsprechung die Rechtswahl auch nachträglich getroffen und sogar noch während des Prozesses vereinbart werden kann, ist weder auf die Rechtsnatur dieser Vereinbarung, noch auf ihre Tragweite von Einfluss. Selbst wenn die Rechtswahl erst im Laufe des Prozesses erfolgt, besteht ihr Zweck immer darin, das für das ganze Vertragsverhältnis massgebende Recht zu bestimmen. Sie fällt mit der Beendigung des Prozesses nicht dahin, sondern beherrscht den Vertrag auch weiterhin, solange dieser Wirkungen entfaltet.
Nur eine vertragliche Aufhebung oder Abänderung der im früheren Prozess von den Parteien getroffenen und nicht auf diesen beschränkten Rechtswahl vermöchte deshalb an dem durch diese geschaffenen Rechtszustand etwas zu ändern. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt und wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Auf Grund der im früheren Prozess erfolgten, immer noch wirksamen Rechtswahl unterstehen somit auch die heute streitigen Vertragsbeziehungen der Parteien dem schweizerischen Recht. Das Bundesgericht ist daher zur Beurteilung der Streitsache zuständig.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 4