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Urteilskopf

91 IV 117


33. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1965 i.S. Bogner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste

Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung, dadurch begangen, dass die Opfer in ein wegen Lawinengefahr gesperrtes Gebiet zu einer Zeit erhöhter, von massgeblicher Seite öffentlich bekanntgegebener Schneebrettgefahr geführt wurden.
Natürliche Ursächlichkeit (Erw. 2), adaequater Kausalzusammenhang (Erw. 3), Verschulden (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 117

BGE 91 IV 117 S. 117

A.- Willy Bogner hatte 13 der Weltklasse angehörende Skifahrer angeworben, um mit ihnen einen Film im Engadin zu drehen. Zu diesem Zweck sah er auf den 12. April 1964 eine Abfahrt im Val Selin unterhalb der Felsköpfe Trais Fluors vor. Das genannte Tal war durch verschiedene Verbots- und Warntafeln wegen Lawinengefahr gesperrt. Während Tagen vor dem festgesetzten Zeitpunkt ist die Öffentlichkeit durch
BGE 91 IV 117 S. 118
die vom Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung herausgegebenen, durch Presse, Telephon (Nr. 162) und Rundspruch verbreiteten Berichte vor erhöhter Lawinen- und Schneebrettgefahr in den betreffenden Höhenlagen gewarnt worden. Eine besondere Warnung dieser Art erfolgte am 12. April 1964 durch Lautsprecher am Ausgangspunkt der von Bogner und seiner Gruppe benutzten Skiliftanlage in Marguns für das Val Selin. Endlich wurde Bogner am Morgen des gleichen Tages durch den SOS-Pistenwart Christian Tischhauser noch persönlich auf die Sperrung des für das Filmunternehmen gewählten Gebietes aufmerksam gemacht. Dessen ungeachtet schritt Bogner zur Ausführung seines Vorhabens. Mit ihm an der Spitze liess er um ca. 10 Uhr die mitgeführten Skiläufer in Einerkolonne den bereits von der Sonne beschienenen Südwesthang des Val Selin hinunterschwingen. Nachdem er den untersten Drittel des Hanges erreicht hatte, löste sich unter den Füssen der nachfolgenden Skifahrer ein Schneebrett; beinahe gleichzeitig setzte sich am gegenüberliegenden Südosthang ein weiteres Schneebrett in Bewegung. Die niederstürzenden Schneemassen überschütteten verschiedene Teilnehmer der Gruppe, unter ihnen Barbara Henneberger und Bud Werner, die dabei den Tod fanden.

B.- Der fahrlässigen Tötung angeklagt, wurde Bogner vom Kreisgerichtsausschuss Oberengadin am 27./28. August 1964 von Schuld und Strafe freigesprochen.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 31. März 1965 wegen des eingeklagten Vergehens zu zwei Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.

C.- Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Bogner, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Art. 117 StGB bedroht mit Strafe denjenigen, der fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Vorausgesetzt ist danach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Tod des Opfers. Ein derartiger Zusammenhang ist gegeben, wenn dieses Verhalten eine natürliche und zugleich eine rechtlich erhebliche, adaequate Ursache
BGE 91 IV 117 S. 119
des Todes ist (BGE 73 IV 232ff.). Adaequat ist die Ursache dann, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen solchen Erfolg herbeizuführen oder zu begünstigen (BGE 86 IV 155; BGE 88 IV 106 und 109 Erw. 2). Die Feststellung, dass ein Ereignis die natürliche Ursache eines andern sei, ist tatsächlicher Natur; ob diese Ursache adaequat sei, bleibt Rechtsfrage (BGE 64 II 204Erw. 2; BGE 80 II 342). - Diese Unterscheidung hat die Vorinstanz nicht verkannt. Sie setzt sich damit im angefochtenen Urteil vielmehr ausdrücklich und zutreffend auseinander.

2. Die natürliche Ursächlichkeit ist an sich nicht bestritten. Der Kantonsgerichtsausschuss bejaht sie mittelbar, indem er bei der Darlegung darüber, dass im Falle der Verneinung der Adaequanz ein Freispruch erfolgen müsste, bemerkt, "sein (Bogners) Verhalten wäre dann gewiss eine unabdingbare Voraussetzung für den eingetretenen Erfolg gewesen". Worin diese "unabdingbare Voraussetzung" genau liege, ist im angefochtenen Urteil nicht deutlich gesagt. In verschiedenen Zusammenhängen wird dabei auf "das Befahren jenes Hanges", "die Fahrweise der Equipe" oder "die Tatsache..., dass die Filmequipe das Val Selin... betrat", hingewiesen. Selbstredend hätten Barbara Henneberger und Bud Werner dort nicht ihr Leben unter den Lawinen verloren, wenn sie am 12. April 1964 nicht in jenes Tal gefahren wären. Diese Feststellung ist jedoch zu allgemein. Der Beschwerdeführer kann nur dann in Anwendung von Art. 117 StGB verurteilt werden, wenn der Tod der beiden Opfer durch ihn verursacht worden ist. Es bleibt daher zu untersuchen, inwiefern die fragliche Ursache durch ihn und nicht oder nicht nur durch die Verunfallten selber oder durch die übrigen Teilnehmer gesetzt worden sei. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass die Genannten Teil einer Gruppe bildeten, die zur Herstellung des vorgesehenen Filmes dazu bestimmt war, den bezeichneten Hang hinunterzufahren. In der von Bogner angeordneten oder jedenfalls mitbestimmten Talfahrt der von ihm zusammengestellten und angeführten Gruppe liegt eine natürliche Ursache des tödlichen Unglückes. Möglicherweise ist diese Ursache durch ihn nicht mehr als durch die anderen Teilnehmer geschaffen worden; auf jeden Fall aber nicht weniger. Sein Verhalten hat zum Eintritt des Unglückserfolges beigetragen. Dass es nicht die einzige Ursache war, ist ohne Belang.
BGE 91 IV 117 S. 120

3. Die Frage des adaequaten Kausalzusammenhanges, die im angefochtenen Urteil eingehend behandelt wird, bietet keinerlei Schwierigkeit. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz ist das Val Selin wegen seiner Beschaffenheit (Fehlen von Vegetation und Vorsprüngen, die den Schnee halten usw.) an sich lawinengefährdet. Ebenso steht fest, dass zur Zeit des verhängnisvollen Unternehmens besonders ungünstige Verhältnisse herrschten. Unter diesen Umständen war die Abfahrt im Val Selin fraglos nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, die Teilnehmer der Gefahr einer tödlichen Lawine auszusetzen.
Die Beschwerde geht davon aus, mit der Beurteilung des adaequaten Kausalzusammenhanges werde "eine Voraussage erstellt" (gemeint wohl, über die Voraussagbarkeit befunden), bei welcher ausschliesslich der Gesichtspunkt des Täters massgeblich sein müsse. Diese Auffassung ist irrig. Der ursächliche, rechtlich erhebliche Zusammenhang entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten; was der Täter voraussehen konnte oder musste, gehört nicht hierher, sondern ist beim Verschulden zu prüfen (BGE 86 IV 156, 157).
Fehl geht auch die Rüge, der Kantonsgerichtsausschuss habe die Erkenntnisse der Sachverständigen ausser acht gelassen. Das angefochtene Urteil hat sowohl das Gutachten des Eidgenössischen Institutes für Schnee- und Lawinenforschung als auch dasjenige des Experten Jost in die Erwägungen miteinbezogen und im wesentlichen darauf abgestellt. Es mag sein, dass es den Gutachten nicht in allen Punkten folgt. Der Richter ist an die Ansichten der Sachverständigen aber nicht gebunden. Ob er sie als schlüssig erachtet oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Deren Überprüfung kann nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens sein (BGE 81 IV 130). Ebenso verfehlt ist die Beanstandung, der kantonale Richter habe "anerkannte Beweiswürdigungsregeln verletzt". Von Bundesrechts wegen (Art. 249 BStP) soll er gerade an keine gesetzliche Beweisregel gebunden sein, sondern die Beweise frei würdigen. Gewiss darf er das ihm zustehende Ermessen nicht missbrauchen. Diese Schranke findet sich im Verbot der Willkür, das aus dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) hergeleitet wird. Ob hiegegen ein Verstoss vorliege, konnte nur im Rahmen der vom Beschwerdeführer ebenfalls angestrengten staatsrechtichen Beschwerde überprüft werden. Die
BGE 91 IV 117 S. 121
Frage ist dort bereits verneint worden. Bei Behandlung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde scheidet sie aus (BGE 81 IV 130).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann angesichts der festgestellten Verhältnisse auch keine Rede davon sein, dass das Losbrechen der beiden Schneebretter - des einen so gut wie des andern - eine allzu entfernte Möglichkeit oder "ganz entfernte Zufälligkeit" (gemäss der angerufenen Lehre SCHWANDERS, Das Schweizerische Strafgesetzbuch S. 70 Nr. 136) gewesen sei, mit der Bogner vernünftigerweise nicht zu rechnen gehabt habe. Das Unfallereignis entsprach der allgemeinen Lebens- und Bergerfahrung. Es ist nichts anderes eingetreten, als wovor bereits vorher gewarnt worden war.
Ob die Opfer nicht durch die als zweite bezeichnete Lawine verschüttet worden seien und ob diese in Wirklichkeit nicht als erste niedergegangen sei, sind Fragen tatsächlicher Art, für die im Nichtigkeitsverfahren kein Raum ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie sind übrigens unwesentlich. Zwar scheint das angefochtene Urteil das Abgleiten des Schneebrettes am Südwesthang auf die kräftigen Schwünge zurückzuführen, mit denen die Skiläufer in Einerkolonne zu Tale gefahren sind. Doch kommt hierauf wenig an. Zur Begründung der streitigen Verantwortlichkeit ist nicht notwendig, dass die Lawinen durch die Fahrweise der Skiläufer in Bewegung gesetzt worden seien. Es genügt, dass sich Bogner mit seiner Gruppe in die von Lawinen bedrohte Zone begab. Er setzte dadurch sich und seine Kameraden der Gefahr aus, auch von einer Lawine überrascht zu werden, die sich unabhängig von der Anwesenheit und dem Verhalten der Skifahrer loslösen konnte. Welches der beiden Schneebretter als erstes niedergegangen sei und welches von ihnen die Opfer unter sich begraben habe, braucht daher nicht untersucht zu werden.

4. Aus mehreren tatsächlichen und daher für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen schliesst der Kantonsgerichtsausschuss, dass die von Bogner angeworbenen Skifahrer zu ihm in einem Dienstverhältnis standen. Ob diese Beurteilung, die unangefochten blieb, richtig sei, ist zweifelhaft. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls steht fest, dass dem Beschwerdeführer allein schon als Urheber und Leiter des Unternehmens eine entsprechende Sorgfaltspflicht oblag. Die Vorinstanz hat allerdings die Möglichkeit nicht ausgeschlossen,
BGE 91 IV 117 S. 122
dass Bogner "bei der effektiven Arbeit im Gelände seine Stellung als Regisseur aufgab" und auf die Erteilung eigener Weisungen verzichtete. Die Dinge hätten sich danach so abgespielt, wie die Zeugen es mehrheitlich geschildert haben, nämlich dass die Wahl der Abfahrten nicht vorgeschrieben gewesen sei, sondern sich aus der freien Aussprache der Beteiligten ergeben habe. Dieses Vorgehen entsprach dem Kameradschaftsgeist, von dem die Gruppe beseelt gewesen zu sein scheint. Indessen befreite diese Gleichberechtigung, die sich die Teilnehmer gegenseitig einräumten, Bogner nicht von der Verpflichtung, für die Sicherheit der von ihm angeworbenen Skifahrer besorgt zu sein. Es wäre auch nicht zweckmässig gewesen, dass jeder Einzelne sich über die Lawinengefahr gesondert erkundigte. Diese Aufgabe kam dem Beschwerdeführer zu. Nunmehr steht fest, dass er sich dieser nicht angenommen hat. Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz wusste er anderseits, dass damals in verschiedenen Gebieten der Alpen ungewöhnliche Schneeverhältnisse herrschten, sowie dass das Val Selin gefährlich ist. Im Bewusstsein dieser Gefahrenlage würde ein vorsichtiger Skiläufer sich nicht in das genannte Tal begeben haben, ohne vorher den letzten Lawinenbericht vom 10. April 1964 eingesehen oder abgehört zu haben. Zu Unrecht will der Beschwerdeführer für sich eine Entlastung daraus ableiten, dass in diesem Bericht u.a. ausgeführt wird, die Lawinen würden sich "vor allem bei intensiver Sonnenbestrahlung, d.h. von den Mittags- bis zu den Abendstunden" lösen. Damit wurde nicht gesagt, dass vor dem Mittag keine Lawinengefahr bestehe. Hievon abgesehen wird im zweiten Teil jenes Berichtes im besonderen eine Schneebrettgefahr ohne Bezugnahme auf irgendeine Tageszeit angezeigt und "zur grössten Vorsicht" auf Skitouren gemahnt. Sodann war es vermessen, der Ermahnung Tischhausers jede Bedeutung abzusprechen. Es ist klar, dass der Genannte nicht auf der Sperrung des von der Filmgruppe ausersehenen Gebietes bestanden und Bogner eigens darauf hingewiesen hätte, wenn das Befahren jener Hänge gefahrlos gewesen wäre.
Hinzukommt - was das Verschulden des Beschwerdeführers erhöht - die Missachtung der Warn- und Verbotstafeln, die beim Ausgang der oberen Skiliftstation angebracht waren. Die Tafel "Allgemeines Fahrverbot", die namentlich im Parsenngebiet seit 1951 für Routensperrungen verwendet
BGE 91 IV 117 S. 123
wird, bezeichnet unmissverständlich ein Gebiet, das Skifahrer zu meiden haben. Hinsichtlich der sechseckigen Tafel trifft es wohl zu, dass der Gutachter Jost erklärte, dieses Zeichen nicht zu kennen; er hat aber - worüber sich die Beschwerde ausschweigt - wörtlich beigefügt:
"Verständlich scheint es mir trotzdem, oben ,Gefahr', unten ,Abzweigung'. Sinngemäss warnt es vor einer Gefahr in Richtung der beiden Pfeile, die im Schneegelände in den meisten Fällen eben die Lawinengefahr ist."
Zur Frage, ob er die im konkreten Falle getroffenen Sperrmassnahmen als genügend ansehe, antwortete der genannte Sachverständige:
"Ja, denn die Tafel ,Allgemeines Fahrverbot' wies eindeutig darauf hin, dass die Abfahrt ins Val Selin gesperrt sei."
Die Errichtung von Warn- und Verbotstafeln ausserhalb der Pisten ist etwas Aussergewöhnliches. Umsomehr mussten sie den Skifahrern, welche den Skilift Trais Fluors verliessen, auffallen. Unerheblich ist, ob für das Anbringen solcher Zeichen eine gesetzliche Grundlage fehle, in dem Sinne, dass keine Vorschrift bestehe, die eine Behörde oder sonst jemanden verpflichtet, die Gefahren anzuzeigen, denen sich Skifahrer aussetzen. Kein vernünftiger Mensch wird deshalb auf den Gedanken kommen, dass mangels einer solchen gesetzlichen Grundlage die angezeigte Gefahr nicht bestehe.
Dass Bogner auf Grund eigener Untersuchungen keine Lawinengefahr erkennen konnte, entlastet ihn keineswegs. Es war eine weitere Vermessenheit, seine persönliche Beurteilung der Lage, die sich notwendigerweise nur auf eine oberflächliche Untersuchung stützen konnte, über all das zu stellen, was einen vorsichtigen Skifahrer davon hätte abhalten müssen, sich zu jener Zeit in das Val Selin zu begeben. Dazu gehörte die Kenntnis, dass die Schneeverhältnisse im Alpengebiet damals aussergewöhnlich waren, dass das Val Selin im besonderen Gefahren in sich barg, dass der letzte, laufend veröffentlichte Lawinenbericht vor erhöhter Lawinen- und Schneebrettgefahr warnte, endlich die persönliche Warnung Tischhausers und die angebrachten Warnzeichen. Indem sich Bogner darüber hinwegsetzte, bezw. - hinsichtlich des Lawinenberichtes - sich nicht darum kümmerte, handelte er schuldhaft unvorsichtig.
BGE 91 IV 117 S. 124
Dass drei andere Skifahrer, vermutlich am vorangegangenen Tag, ebenfalls das Val Selin befahren haben, ändert nichts. Die Unvorsichtigkeit anderer vermag die eigene nicht aufzuheben.
Ebenso unerheblich ist der Hinweis auf eine Stelle im Ergänzungsbericht des Sachverständigen Schild, demzufolge nach dem Abgleiten oberflächlicher Nasschneemengen in der Regel keine Lawinengefahr mehr bestehe. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, derartige Rutsche beobachtet und eben deshalb angenommen zu haben, der Hang könne ohne Gefahr befahren werden. Zudem haben nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz diese im Film festgehaltenen Schneerutsche gerade den zusammenhängenden Vertikalstreifen, der von der Filmgruppe für die Abfahrt benutzt wurde, nicht erfasst.

5. Offen kann die Frage bleiben, ob bei einem solchen Bergunglück die strafrechtliche Verantwortung Einzelner dann entfällt, wenn die Opfer die erkennbare Gefahr ihrerseits bewusst auf sich genommen haben. Die Beschwerde spricht sich hiezu nicht aus. Für den zu beurteilenden Fall lässt sich nur feststellen, dass Barbara Henneberger und Bud Werner zum mindesten die Signale bemerkt haben mussten, die beim Ausgang der Skiliftanlage angebracht waren. Weshalb sie sich dadurch nicht ihrerseits hatten abhalten lassen, der Gruppe auf dem Weg in das gefährdete Gebiet zu folgen, kann dahin gestellt bleiben. Die Frage einer allfälligen Entlastung des Beschwerdeführers könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann stellen, wenn er seine Kameraden über die Gefahrenlage genau aufgeklärt hätte, und zwar nicht nur nach dem, was er selber wusste (aussergewöhnliche Schneeverhältnisse, Tücken des Val Selin, Ermahnung Tischhausers), sondern auch was er bei pflichtgemässer Sorgfalt anhand des letzten Lawinenberichtes hätte in Erfahrung bringen können und müssen. Durch Unterlassung dieser Aufklärung liess er seine Kameraden in Unkenntnis von Umständen, die ihnen die Ernsthaftigkeit der erwähnten Signale zum Bewusstsein gebracht hätte. Nichts liegt dafür vor, das den Beschwerdeführer etwa zur Annahme berechtigt hätte, die Beteiligten würden ohnehin jede Gefahr auf sich nehmen. Im Gegenteil; gemäss verbindlicher Feststellung des Kantonsgerichtsausschusses hatte die Filmequipe beschlossen, "sehr vorsichtig zu fahren". Das deutet darauf
BGE 91 IV 117 S. 125
hin, dass sie Gefahren meiden wollte. Umsomehr bestand für den Beschwerdeführer Anlass und Pflicht, sich über die Gefah renlage gehörig ins Bild zu setzen, mindestens die ihm zugekommene Warnung weiterzugeben und seine Gefährten vom vorgesehenen Unternehmen abzuhalten. Dass er hievon absah, war verantwortungslos und schuldhaft.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Dispositiv

Referenzen

BGE: 81 IV 130, 86 IV 155, 88 IV 106, 80 II 342 mehr...

Artikel: Art. 117 StGB, Art. 249 BStP, Art. 4 BV, Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP