Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Rahmen des Gewässerschutzes, Art. 14 GSchG.
1. Sie ist zulässig gegen Zwischenentscheide, durch die eine Frage vorgängig der materiellen Beurteilung behandelt und darüber endgültig entschieden wird.
2. Sie ist auch zulässig, wenn anstatt des anwendbaren GSchG kantonales Recht angewendet wird.