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Regeste

Art. 88 OG; Art. 4 BV; Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG.
1. Der Ausländer kann gegen bestimmte fremdenpolizeiliche Verfügungen, namentlich gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV führen (Erw. 1; Änderung der Rechtsprechung).
2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Anfechtung fremdenpolizeilicher Verfügungen (Erw. 3).
3. Begriff des Verhaltens, das im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG "Anlass zu schweren Klagen" gibt (Erw. 3 a). Inwiefern fallen ehebrecherische Beziehungen hierunter? (Erw. 3 b). Eine Aufenthaltsbewilligung ist beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur zu widerrufen, wenn diese Massnahme nach den Umständen als angemessen erscheint (Erw. 4).
4. Fremdenpolizeirecht und Rechtsgleichheit (Erw. 1a, 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, Art. 88 OG

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