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Regeste

Art. 88 OG.
Disziplinarverfahren gegen Beamte und gegen Angehörige freier Berufe, die der staatlichen Aufsicht unterstehen.
Der Verzeiger ist nicht befugt, gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens über den angezeigten Tatbestand und gegen einen freisprechenden Entscheid staatsrechtliche Beschwerde zu führen.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG