Regeste
Art. 365 StGB und 273 Abs. 1 lit. b BStP.
Ob im kantonalen Verfahren eine Frage als Tat- oder Rechtsfrage zu gelten habe, beurteilt sich nach dem kantonalen Prozessrecht; sie kann daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht sein.