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Regeste

Rechtsmittelbelehrung; Frist für die Berufung an das Bundesgericht. Der in Art. 107 Abs. 3 OG für das Gebiet der Verwaltungsrechtspflege aufgestellte Grundsatz, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen, gilt allgemein. Der Berufungskläger darf sich auf eine ihm vom obern kantonalen Gericht erteilte Belehrung über die Dauer der Berufungsfrist (Art. 54 OG) verlassen, es sei denn, dass ihre Unrichtigkeit ihm bekannt oder für ihn ohne weiteres klar erkennbar war. Fall, dass das obere kantonale Gericht die Frist für die Berufung gegen ein vor dem 1. Oktober 1969 gefälltes Urteil mit 30 Tagen statt gemäss Ziff. III Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über die Änderung des OG mit 20 Tagen angegeben hat (Erw. 1).
Ehescheidung; Gestaltung der Elternrechte (Art. 156 ZGB).
1. Im Scheidungsverfahren gilt für die Kinderzuteilung die Offizialmaxime (Erw. 2).
2. Voraussetzungen, unter denen bei der Ehescheidung die elterliche Gewalt beiden Ehegatten entzogen werden darf (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 3).
3. Wann ist ein Ehegatte im Sinne von Art. 285 ZGB nicht imstande, die elterliche Gewalt auszuüben? Die elterliche Gewalt darf nicht entzogen werden, wenn Massnahmen nach Art. 283/284 ZGB ausreichen (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 107 Abs. 3 OG, Art. 54 OG, Art. 156 ZGB, Art. 285 ZGB