Regeste
Verwaltungsrechtliche Klage betreffend die Befreiung von kantonalen Abgaben (Art. 116 lit. f OG).
1. Die Vorzugslast, die eine vom Kanton für Aufgaben von öffentlichem Interesse errichtete Korporation mit Beitrittszwang den Beteiligten auferlegt, ist eine kantonale Abgabe im Sinne der zitierten Bestimmung (Erw. 1 a und b).
2. Die Klage ist nicht an eine Frist gebunden. Beklagte Partei ist die Korporation, welche die Abgabe erhebt (Erw. 2).
3. Die in Art. 10 BG über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vom 26. März 1934 vorgesehene Befreiung von den direkten kantonalen Steuern gilt für die Vorzugslasten nicht (Erw. 4).
4. Recht der PTT-Betriebe, in öffentlichen Strassen ohne Entschädigung Kabel zu legen und die Strassen unentgeltlich zu benützen (Art. 5 ElG) (Erw. 5).