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Urteilskopf

97 V 26


6. Auszug aus dem Urteil vom 17. Februar 1971 i.S. Mengisen gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Eidgenössisches Departement des Innern

Regeste

Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung von Berufskrankheiten.
Zulässigkeit des Aufschubs der Wirksamkeit eines Nichteignungsentscheides.

Erwägungen ab Seite 26

BGE 97 V 26 S. 26
Aus den Erwägungen:

II.1. Die Ekzemanfälligkeit des Beschwerdeführers beim Kontakt mit Zement und Chromverbindungen ist schon ... in intensiver Form zutage getreten. Mit Recht lehnt er deshalb nicht jegliche berufliche Umstellung ab. Gemäss der Beschwerdeschrift an das Eidg. Versicherungsgericht möchte er nur die im April 1968 begonnene dreijährige Maurerlehre zu Ende führen, um sich dann mit dem entsprechenden Abschlusszeugnis bei der Bewerbung um eine seiner Gesundheit zuträglichere Lebensstelle über die genossene Berufsbildung auszuweisen...

II.2. Bei der manifesten, intensiven Allergie des Versicherten auf Zement- und Chromkontakt kommt keine Aufhebung, sondern nur ein Aufschub der Verfügung in Frage, die dem Beschwerdeführer die Arbeit im Kontakt mit Zement und Chromverbindungen untersagt. Formellrechtlich ist ein solcher Aufschub in der Verordnung über die Verhütung von Berufskrankheiten zwar nicht vorgesehen, erscheint aber als zulässig, da Art. 12 Abs. 2 derselben befristete Nichteignungsentscheide expressis verbis vorsieht. Materiell setzt der Aufschub jedoch voraus, dass er mit der Zielsetzung der Verordnung vereinbar
BGE 97 V 26 S. 27
ist, dass er also nicht dazu führt, den Lehrling durch die festgestellte Berufskrankheit besonders zu gefährden (Art. 6 der Verordnung; vgl. auch Art. 12). Wohl ist das Eidg. Versicherungsgericht - wie die beiden Vorinstanzen - bei der Prüfung der Akten zum Schlusse gelangt, dass beim Beschwerdeführer eine solche Gefährdung bestehe. Allein folgende, erst in diesem letztinstanzlichen Verfahren gesetzte neue tatbeständliche Gegebenheiten haben das Gericht davon absehen lassen, die Richtigkeit des an und für sich auf vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden Departementsentscheides einzig gestützt auf dieses Instruktionsergebnis zu überprüfen: erstens der Umstand, dass der Beschwerdeführer nurmehr den Aufschub des auferlegten Verbotes beantragt; zweitens die Tatsache, dass selbst die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort implizite die Zweckmässigkeit einer neuen spezialärztlichen Untersuchung anerkannte. Diese beiden neuen Gegebenheiten gaben Anlass zur prozessleitenden Verfügung, mit welcher die SUVA ersucht wurde, die von ihr als gerechtfertigt erachtete spezialärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und zum Begehren um Aufschub der Wirksamkeit der Nichteignungsverfügung Stellung zu nehmen.
Nun hat sich die SUVA - ohne freilich die spezialärztliche Untersuchung veranlasst zu haben - mit dem Begehren um Aufschub "spätestens bis Ende April 1971" einverstanden erklärt...
Dass der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Beendigung der Maurerlehre im April 1971 hinaus besonders gefährdet bliebe, dürfte kaum zutreffen. Und für die Folgezeit verbietet ihm ja der insoweit aufrechtzuerhaltende vorinstanzliche Entscheid jeden erwerblichen Kontakt mit den ihm schädlichen Stoffen.

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