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Urteilskopf

98 IV 204


38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1972 i.S. Schindler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 234 StGB, Verunreinigung von Trinkwasser.
Begriff des Trinkwassers.

Erwägungen ab Seite 204

BGE 98 IV 204 S. 204
Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 234 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer fahrlässig Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt.
a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Trinkwasser verschmutzt worden sei. Das Obergericht dehne den Begriff des Trinkwassers in unzulässiger Weise aus, indem es alles Grundwasser dazu rechne. Es müsse ein direkter Zusammenhang mit einer Trinkwasserfassung bestehen, damit Grundwasser als Trinkwasser gelten könne. An einem solchen Zusammenhang fehle es hier.
Da indessen Art. 234 Mensch und Haustier vor dem Einnehmen von gesundheitsschädliche Stoffe enthaltendem Trinkwasser
BGE 98 IV 204 S. 205
bewahren will, kann keine Rede davon sein, dass als Trinkwasser nur das bereits als solches gefasste Wasser zu gelten hätte. Schutzobjekt des Art. 234 ist vielmehr auch alles Wasser, das mit einer Trinkwasser-Fassung in Verbindung steht, und darüber hinaus jedes (Grund-)Wasser, von dem vorausgesehen werden kann, dass es in absehbarer Zeit als Trinkwasser verwendet werden könnte.
Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang zwischen dem verschmutzten Grundwasser und dem Trinkwasser ohne weiteres gegeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sickerte das aus dem Tank des Beschwerdeführers ausgelaufene Heizöl durch das umliegende Sandbett auf den Grundwasserspiegel und wurde vom Grundwasserstrom in Richtung des nur rund 110 m weiter östlich liegenden Brunnens der Wasserversorgung Kriens getragen, was zur Folge hatte, dass dort das Pumpwerk für mehr als einen Monat ausser Betrieb gesetzt werden musste.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1

Referenzen

Artikel: Art. 234 StGB, Art. 234 Abs. 2 StGB