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Regeste

Für die Ermittlung des gemäss Art. 8 AHVG zu verabgabenden Einkommens sind die Angaben der Steuerbehörde unbrauchbar, wenn sie auch Lohn umfassen.
In diesem Fall hat die Ausgleichskasse das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit selbst einzuschätzen (Art. 23 und 24 AHVV).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 AHVG, Art. 23 und 24 AHVV