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Regeste

Art. 85 Abs. 2 lit. d AHVG.
Überprüfungsbefugnis des Richters, wenn der Beschwerdeführer nicht alle Bestimmungen einer Verfügung anficht (Erw. 1).
Art. 12 IVG.
Ob die Invalidenversicherung medizinische Massnahmen zu übernehmen habe, ist auf Grund der vor der Behandlung gestellten Diagnose und Prognose zu entscheiden (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 85 Abs. 2 lit. d AHVG, Art. 12 IVG