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Regeste

Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen.
1. Der Begriff der "andern weder privat- noch strafrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts" im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. c VwG umfasst nicht die Bestimmungen des Verfassungsrechts und ebensowenig diejenigen der Staatsverträge (Erw. 1 a).
2. Die Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat, mit der diesem eine durch die letzte kantonale Instanz begangene Verletzung eines Staatsvertrages angezeigt wird, stellt kein Rechtsmittel im Sinne von Art. 84 Abs. 2 OG dar (Erw. 1 d).
Europäische Übereinkunft über die Rechtshilfe in Strafsachen.
1. Art. 100 lit. f OG schliesst es aus, dass eine Verletzung dieser Übereinkunft mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann; zulässig ist dagegen die staatsrechtliche Beschwerde (Erw. 1 b).
2. Interesse an der Beschwerde im vorliegenden Falle (Erw. 2).
3. Wirkungen der Übereinkunft auf vorausgegangene zweiseitige Abkommen (Erw. 4).
4. Ausser in den Fällen, wo die Rechtshilfe in Anwendung von Art. 2 verweigert werden kann, darf sich die Schweiz der Leistung der nachgesuchten Rechtshilfe nicht widersetzen mit der Begründung, die Rechtshilfe wäre mit dem schweizerischen Recht nicht vereinbar (Erw. 5 a).
5. Tragweite des Art. 3 betreffend die Form, in welcher Rechtshilfegesuche zu erledigen sind (Erw. 5 b).
6. Ist die Übereinkunft auf dem Gebiete der strafrechtlichen Beschlagnahme nur anwendbar, soweit es sich um die Beschlagnahme zum Beweise handelt oder auch, soweit die Beschlagnahme der Schadensdeckung dient? (Frage offen gelassen) (Erw. 6 a-c).
7. Damit einem auf Beschlagnahme gerichteten Rechtshilfegesuch aufgrund der Übereinkunft entsprochen werden kann, muss ein adäquater Zusammenhang bestehen zwischen den zu beschlagnahmenden Gegenständen und dem Strafverfahren, auf das sich das Gesuch bezieht. Fehlen dieses Erfordernisses im vorliegenden Falle (Erw. 6 d).
8. Unanwendbarkeit der europäischen Auslieferungsübereinkunft im vorliegenden Falle (Erw. 7).
9. Ausnahme vom Grundsatz der rein kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 8).
10. . Kostenverteilung (Erw. 9).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 100 lit. f OG