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Regeste

Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB.
Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 173 ZGB