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Regeste

Art. 30 KUVG.
- Eine Rückversicherungskasse kann eine an die rückversicherte Kasse gerichtete Verfügung erlassen (Erw. a).
- In der Krankenversicherung kann eine Abrechnung in Verfügungsform ergehen (Erw. a).
Art. 103 lit. a OG.
Unzulässig ist eine Beschwerde, soweit sie die Aufhebung einer Verfügung bezweckt, mit welcher verfallene, aber im Laufe des Prozesses vorbehaltlos entrichtete Beiträge eingefordert werden (Erw. b).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 30 KUVG, Art. 103 lit. a OG