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Urteilskopf

106 II 304


59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Mai 1980 i.S. X. gegen Erben der B. Y. (Berufung)

Regeste

Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff. ZGB).
Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben.

Sachverhalt ab Seite 304

BGE 106 II 304 S. 304
Über X., den Sohn der A. Y., wurde am 9. November 1972 der Konkurs eröffnet. Am 28. Mai 1973 wurde X. wegen
BGE 106 II 304 S. 305
wiederholter und fortgesetzter Veruntreuung im Betrage von rund Fr. 324'000.-- zum Nachteil seines Arbeitgebers, wiederholter Urkundenfälschung sowie wiederholten Betrugs im Betrage von etwa Fr. 20'000.-- und Versuchs dazu zum Nachteil zweier Kreditinstitute und eines Dritten zu 21 Monaten Gefängnis verurteilt und zur Schadensdeckung verpflichtet. Am 1. September 1972 hatte er zugunsten seiner Mutter und deren Schwester, die von ihm Schulden übernommen hatten, eine Schuldanerkennung unterschrieben.
A. Y. errichtete am 23. April 1975 die folgende eigenhändige letztwillige Verfügung:
"1. Ich enterbe hiemit meinen Sohn... im Sinne von Art. 477, Ziffer 2 ZGB da dieser mir gegenüber seine ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat durch seine strafbaren Handlungen, Veruntreuung, Urkundenfälschung u. Betrug gemäss Urteil... vom 28. Mai 1973 (Verurteilung zu 21 Monaten Gefängnis) wodurch mir schweres Leid zugefügt wurde.
2. Hiemit setzte ich als alleinige Erbin für meine reine Hinterlassenschaft meine Schwester... ein. Ich bestätige, dass diese letztwillige Verfügung Ausdruck meines wirklichen Willens darstellt."
Am 21. Januar 1976 starb A. Y. Als einzigen gesetzlichen Erben hinterliess sie ihren Sohn. Am 31. Januar 1976 wurde ihr Testament eröffnet.
Mit Eingabe vom 25. Januar 1977 leitete X. beim Kantonsgericht gegen seine durch das mütterliche Testament zur Alleinerbin eingesetzte Tante B. Y. Klage ein mit dem Antrag, die letztwillige Verfügung seiner Mutter sei ungültig zu erklären. B. Y. erhob Widerklage und verlangte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr Fr. 80'463. - nebst 5% Zins von Fr. 76'463.-- seit 1. Juli 1972 und 5% Zins von Fr. 4'000.-- seit 1. August 1972 zu zahlen.
Mit Urteil vom 26. April 1978 wies das Kantonsgericht die Klage ab; die Widerklage hiess es dagegen gut.
Eine vom Kläger erhobene Berufung wurde vom Obergericht am 9. Mai 1979 im wesentlichen abgewiesen. Das Gericht änderte den erstinstanzlichen Entscheid lediglich insofern ab, als es hinsichtlich der Widerklage den Zinsanspruch bis zum 9. November 1972 (dem Datum der Eröffnung des Konkurses über den Kläger) beschränkte.
Am 12. Juli 1979 starb auch B. Y.
Die vom Kläger gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene
BGE 106 II 304 S. 306
Berufung heisst das Bundesgericht gut, soweit sie die Hauptklage betrifft.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 477 ZGB ist der Erblasser befugt, einem Erben den Pflichtteil zu entziehen, wenn dieser gegen ihn oder eine ihm nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen (Ziff. 1) oder ihm bzw. einem seiner Angehörigen gegenüber die ihm, dem Erben, obliegenden familienrechtlichen Pflichten verletzt hat (Ziff. 2). Das schwere Verbrechen bildet mithin nur dann einen Enterbungsgrund, wenn es gegen den Erblasser oder eine diesem nahe verbundene Person gerichtet war (dazu ESCHER, N. 15, und TUOR, N. 14 und 24 zu Art. 477 ZGB; PIOTET, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/1 S. 420).
Die Verfehlungen, deretwegen der Kläger im Jahre 1973... verurteilt worden war, richteten sich weder gegen seine Mutter noch gegen deren Schwester. Sie fallen deshalb, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, als Enterbungsgrund im Sinne von Art. 477 Ziff. 1 ZGB ausser Betracht. Soweit der Kläger in der Berufungsschrift dartut, der Enterbungsgrund des schweren Verbrechens sei nicht gegeben, sind seine Ausführungen demnach gegenstandslos und muss auf sie nicht eingetreten werden.

3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Enterbungsgrund der schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB gegeben sei. Hiegegen wendet der Kläger ein, es liege weder objektiv noch subjektiv eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten im Sinne der genannten Bestimmung vor und es fehle überdies an einer rechtsgenügenden Angabe des Enterbungsgrundes im Testament.
a) Ein Enterbungsgrund im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB liegt vor, wenn der Enterbte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) und rechtswidrig in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen hat (ESCHER, N. 6, 7 und 19, und TUOR, N. 15 und 16 zu Art. 477 ZGB; PIOTET, a.a.O. S. 419 und 421 f.). Widerrechtlichkeit liegt nicht schon dann vor, wenn das dem Enterbten zur Last gelegte Verhalten sittenwidrig oder den Wünschen des Erblassers entgegengesetzt war (PIOTET, a.a.O. S. 418) oder
BGE 106 II 304 S. 307
bloss moralische Pflichten verletzte (vgl. ESCHER, N. 16 zu Art. 477 ZGB), sondern nur, wenn es gegen das Gesetz verstiess; und zwar muss die Gesetzesverletzung im Bereich des Familienrechts liegen. Wegen Verletzung einer gesetzlichen Schadenersatzpflicht oder einer Vertragspflicht (zum Beispiel aus Darlehensvertrag) ist eine Enterbung in der Regel nicht zulässig (TUOR, N. 26 zu Art. 477 ZGB; PIOTET, a.a.O. S. 418). Pflichtwidrige Handlungen im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB sind demnach solche, die dazu angetan sind, die Familiengemeinschaft zu untergraben, und die diese Wirkung im einzelnen Fall auch tatsächlich gehabt haben (BGE 76 II 272 mit Verweisungen; TUOR, N. 12 zu Art. 477 ZGB).
b) Ob eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten vorliege oder nicht, hängt von den Umständen des konkreten Falles, von den Sitten und Anschauungen der betreffenden Kreise und auch vom Verhalten des Erblassers selbst ab. Bei der Beurteilung der verschiedenen Umstände ist dem richterlichen Ermessen ein weiter Spielraum gewährt (TUOR, N. 12 und 26 zu Art. 477 ZGB; PIOTET, a.a.O. S. 422); das Bundesgericht greift nur ein, wenn der kantonale Richter sein Ermessen eindeutig überschritten hat, das heisst, wenn er wesentliche Gesichtspunkte grundlos ausser acht liess oder Umstände berücksichtigte, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht hätten in Betracht gezogen werden dürfen (BGE 100 II 194).
c) Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil steht fest, dass der Kläger infolge umfangreicher Veruntreuungen, eines aufwendigen Lebenswandels und betrügerischer Darlehensaufnahmen in immer grössere Schulden und Schwierigkeiten geriet. In dieser Situation wandte er sich an seine Mutter und deren Schwester und veranlasste sie, als Sicherheit für seine Schulden die den beiden zu Miteigentum gehörende Liegenschaft durch verschiedene Schuldbriefe zu verpfänden. Schliesslich sahen sich die beiden Frauen gezwungen, die Schulden des Klägers zu übernehmen, um die Verwertung der Liegenschaft zu verhindern. Sie gerieten dadurch in eine schwere finanzielle Notlage. Nachdem die Ersparniskasse... interveniert und die Schulden abgelöst hatte, versuchte der Kläger 1975, die Liegenschaft um weitere Fr. 15'000.-- zu belasten, was der Direktor der Ersparniskasse jedoch verhindern konnte. Seine gegenüber der Ersparniskasse abgegebenen Rückzahlungsversprechen hielt der Kläger nicht.
BGE 106 II 304 S. 308
Indem der Kläger die versprochenen Rückzahlungen nicht leistete, verstiess er primär gegen eine Vertragspflicht. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass seine Mutter dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geriet, verfügten doch sie und ihre Schwester gemäss seiner Schuldanerkennung zusammen nur über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 1'000.--, wovon sie ungefähr Fr. 600.-- für Hypothekarzinsen aufbringen mussten, so dass ihnen für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes monatlich lediglich noch etwa Fr. 400.-- zur Verfügung blieben. Nach dem am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Art. 272 ZGB schulden Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Der frühere Art. 271 ZGB lautete sinngemäss gleich. Verwandte in auf- und absteigender Linie sind überdies verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Indem der Kläger es zuliess, dass seine Mutter in der geschilderten Weise in finanzielle Not geriet, verletzte er demnach nicht nur eine vertragliche Zahlungspflicht, sondern auch seine familienrechtliche Beistands- und Unterstützungspflicht. In diesem Sinne hat der Kläger gegen familienrechtliche Pflichten verstossen. Angesichts des Umstandes, dass Mutter und Tante des Klägers monatlich nur Fr. 400.-- für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung hatten, erscheint die Pflichtverletzung objektiv als schwer.
d) Wieweit die beiden Frauen aus eigenem Antrieb handelten und wieweit ihre finanzielle Unerfahrenheit vom Kläger ausgenützt wurde, kann dahingestellt bleiben, denn in Not gerieten jene erst dadurch, dass der Kläger seinen Rückzahlungspflichten nicht nachkam. Die Schuldbriefe waren ihm bewusst zum Zwecke der Schuldentilgung übergeben worden. Unter diesen Umständen mussten die beiden Schwestern von vornherein damit rechnen, dass er seine Schulden ihnen gegenüber nicht von heute auf morgen werde zurückzahlen können.
Gemäss der Schuldanerkennung vom 1. September 1972 übernahmen Mutter und Tante des Klägers Schulden in der Höhe von insgesamt rund Fr. 80'000.-- per 30. Juni bzw. 31. Juli 1972. Dem Strafurteil... vom 28. Mai 1973 ist zu entnehmen, dass der Kläger sich vom 29. Mai bis zum 13. September 1972, mithin zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung vom 1. September 1972, in Untersuchungshaft befand. Von dort aus kann er die beiden Frauen kaum durch Manipulationen
BGE 106 II 304 S. 309
und rücksichtsloses Vorgehen zur Schuldübernahme gezwungen haben. Jene scheinen sich von selbst zu diesem Schritt veranlasst gesehen zu haben, um die Verwertung ihres Hauses abzuwenden.
In der Schuldanerkennung vom 1. September 1972 verpflichtete sich der Kläger, nach seiner Freilassung seine Schuld mit monatlich mindestens Fr. 500.-- zu amortisieren. Bis zum 13. September 1972 war er in Untersuchungshaft. Am 28. Mai 1973 wurde er zu 21 Monaten Gefängnis verurteilt. Während der Strafverbüssung konnte er nichts gegen die drohende Verwertung des Hauses unternehmen. Es ist ihm dagegen vorzuwerfen, dass er in der Folge bis zur Testamentserrichtung am 23. April 1975 keine Abzahlungen leistete, sondern im Gegenteil versuchte, die Liegenschaft um weitere Fr. 15'000.-- zu belasten. Andererseits war er aber... zur Schadensdeckung im Umfang von rund Fr. 345'000.-- verpflichtet worden. Er behauptet, seinen neuen Arbeitsverdienst vorab zur Schadensdeckung verwendet zu haben, und die Beklagte stellt dies nicht in Abrede.
Bei der Beurteilung der subjektiven Schwere des klägerischen Verhaltens dürfen sodann die persönlichen Verhältnisse nicht ausser acht gelassen werden. Gemäss Strafurteil vom 28. Mai 1973 geriet der Kläger schon verhältnismässig früh in Schulden, weil er für eine Liebhaberei (den Fussball) viel Geld aufgewendet habe. Der Grund für erste Veruntreuungen seien alsdann eheliche Schulden in der Höhe von rund Fr. 100'000.-- gewesen, die teils durch Krankheit, teils durch Misswirtschaft beider Ehegatten verursacht worden seien. Später habe der Kläger Gelder veruntreut, die er zum grössten Teil für Frauen ausgegeben habe, denen er in ungewöhnlicher Weise hörig gewesen sei. Gemäss dem damals erstatteten psychiatrischen Gutachten sei der Kläger zwar überdurchschnittlich intelligent, doch handle es sich bei ihm um eine auf infantiler Stufe stehengebliebene, massiv fehlentwickelte, neurotische Persönlichkeit mit möglicherweise psychopathischem Kern, die sich durch Willensschwäche, Weichheit, Selbstunsicherheit und eine gewisse Haltlosigkeit auszeichne. Der Gutachter hielt ihn bezüglich der begangenen Verfehlungen für in mittlerem Grade vermindert zurechnungsfähig, während das Obergericht ihm lediglich eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zubilligte. Dieses Persönlichkeitsbild des Klägers ist im Sinne
BGE 106 II 304 S. 310
einer Entlastung mitzuberücksichtigen. Von einer subjektiv schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.
e) Im übrigen steht nicht fest, dass das Verhalten des Klägers die Bande zu seiner Mutter schwer beeinträchtigt oder gar zerstört hätte.
Das Vorliegen eines streitigen Enterbungsgrundes ist vom Erben oder Bedachten, der aus der Enterbung Vorteil zieht, zu beweisen (Art. 479 Abs. 2 ZGB; dazu auch TUOR, N. 7, und ESCHER, N. 4 zu Art. 479 ZGB). Der Nachweis erschwerender Umstände obliegt derjenigen Partei, die von der Enterbung profitiert, der Nachweis entlastender Umstände dagegen dem Enterbten (PIOTET, a.a.O. S. 422). Dass die familiären Bande zwischen dem Kläger und seiner Mutter schwer beeinträchtigt oder zerstört gewesen seien, hätte also die Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten beweisen müssen. Einen solchen Beweis hat diese jedoch weder angetragen noch erbracht. B. Y. beschränkte sich darauf, die Vorbringen des Klägers, wonach die Beziehungen zwischen ihm und seiner Mutter stets gut gewesen seien und ihm letztere nach der Aufdeckung der Straftaten weiterhin zugetan gewesen sei, allgemein zu bestreiten. Sie hat weder behauptet noch zum Beweis verstellt, dass die Erblasserin vom Kläger nichts mehr habe wissen wollen und die Beziehungen zu ihm abgebrochen habe.
f) Dass die Erblasserin ihre Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen habe, ist nicht erstellt. Nach Art. 479 Abs. 3 ZGB hat der Kläger deshalb als auf den Pflichtteil gesetzt zu gelten (dazu auch ESCHER, N. 3 zu Art. 479 ZGB).

4. Wird die Enterbung des Klägers aus den genannten Gründen als ungültig betrachtet, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie - entsprechend der klägerischen Behauptung - auch deshalb ungültig sei, weil der Enterbungsgrund in der letztwilligen Verfügung nicht rechtsgenügend angegeben worden sei.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3 4

Referenzen

BGE: 100 II 194

Artikel: Art. 477 ZGB, Art. 477 Ziff. 2 ZGB, Art. 479 ZGB, Art. 477 Ziff. 1 ZGB mehr...