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Regeste

Art. 18 Abs. 3, Art. 117 und 229 Abs. 2 StGB.
1. Sorgfaltspflicht des Bauschaffenden, der statt der üblichen eine ungewöhnliche Konstruktionsmethode wählt.
2. Eine Regel der Baukunde ist anerkannt, wenn sie nach dem Stand des Erfahrungswissens unbestritten ist.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 117 und 229 Abs. 2 StGB