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Regeste

Wiedereinsetzung in den früheren Stand bei versäumter Bezahlung der Jahresgebühren (Art. 47 PatG).
Die Bank, die vom Patentinhaber mit der Bezahlung der Jahresgebühren beauftragt wird, ist als Hilfsperson im Sinn von Art. 101 OR zu betrachten. Ihre Säumnis fällt deshalb auf den Patentinhaber zurück.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 47 PatG, Art. 101 OR

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