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Regeste

Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 13 Abs. 2 Bst. a und f, Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Die von einem schweizerischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zurückgelegten Versicherungszeiten, welcher seine dortige Tätigkeit aufgibt, um in die Schweiz zurückzukehren, können bei der Berechnung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG berücksichtigt werden, sofern er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz innehatte. (Erw. 2-5.2)

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Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG