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Regeste

Die Teilnahme an einer Pfändung (Art. 110 SchKG) tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch eine Verfügung des Betreibungsamtes (Ergänzungspfändung oder Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner) hergestellt.
Kann eine vom Betreibungsamt zunächst versäumte Anschlussverfügung später nachgeholt werden?

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Referenzen

Artikel: Art. 110 SchKG