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Regeste

Art. 28 Abs. 2 IVG.
Die antizipierte Schätzung der Invalidität ist grundsätzlich unzulässig, so dass eine Verfügung, wonach der Versicherte später nicht invalid sein werde, insoweit unwirksam bleibt (Erw. 1).
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV.
Falls die Rente verweigert wurde, weil die Wartezeit des Art. 29 Abs. 1 IVG nicht abgelaufen war, darf die Verwaltung nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen. In solcher Lage beginnt der Rentenlauf gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (Erw. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 48 Abs. 2 IVG