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Regeste

Art. 100 KUVG und 88 SVG.
Die SUVA kann gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nur dann und insoweit Rückgriff nehmen, als ihre Leistungen und jene des haftpflichtigen Dritten oder dessen Versicherers den ganzen Schaden übersteigen. Sie tritt in die Ersatzforderung des Geschädigten ein, wenn der versicherte Nachteil und der vom Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzende Schaden oder Schadensteil identisch sind. Die Ersatzforderung für den von ihr nicht versicherten Schaden verbleibt dem Geschädigten.

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Artikel: Art. 100 KUVG

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