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Regeste

Haftung für die Grundbuchführung, Art. 955 Abs. 1 ZGB.
Der Kanton haftet gemäss dieser Bestimmung für den Schaden, der daraus entsteht, dass die Fläche eines Grundstücks wegen eines Übertragungsfehlers im Hauptbuch unrichtig angegeben ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 955 Abs. 1 ZGB