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Regeste

Art. 16 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VZV, Art. 17 Abs. 1 lit. a und c SVG; Führerausweisentzug bei Fahren trotz Ausweisentzug.
Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges wegen Fahrens trotz Ausweisentzug darf der nicht verbüsste Rest der früheren rechtskräftigen Massnahme nicht berücksichtigt werden; die Entzugsbehörde hat dafür gegebenenfalls eine neue, selbständige Vollzugsanordnung zu treffen (E. 2a/bb; Änderung der Rechtsprechung).
Die gesetzliche Mindestsanktionsdauer von sechs Monaten bei Fahren trotz Führerausweisentzug kann in leichten Fällen unterschritten werden (E. 2b/bb). Ein Führerausweisentzug von etwas mehr als zwei Monaten ist bei besonders leichtem Verschulden des fehlbaren Automobilisten unverhältnismässig (E. 2b/cc).
Offengelassen, ob die Massnahmebehörde in besonders leichten Fällen auch die Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG unterschreiten kann bzw. je nach den Umständen sogar muss (E. 2b/cc).

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Referenzen

Artikel: Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 32 Abs. 1 VZV, Art. 17 Abs. 1 lit. a und c SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG