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Regeste

Art. 220 StGB; Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen.
Täter im Sinne von Art. 220 StGB kann auch der Ehegatte sein, dem die Kinder für die Dauer eines Ehetrennungsverfahrens durch richterliche Zuteilung an den anderen Ehegatten weggenommen wurden (in casu erging die vorsorgliche Anordnung durch einen kalifornischen Richter).

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Referenzen

Artikel: Art. 220 StGB