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Regeste

Art. 31 Abs. 1 IVG: Mahn- und Bedenkzeitverfahren.
Gegenüber einem Eingliederungsmassnahmen ablehnenden Versicherten darf die Verwaltung in jedem Fall erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Verweigerung oder den Entzug von Versicherungsleistungen verfügen.
Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG kann nicht durch einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt werden, und es muss auch dann durchgeführt werden, wenn der Versicherte eine konkrete zumutbare Eingliederungsmassnahme unmissverständlich abgelehnt hat (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 Abs. 1 IVG