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Regeste

Art. 58 Abs. 1 BV, Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit; Art. 87 OG, Anfechtbarkeit von Entscheiden über Ablehnungsbegehren.
1. Der Rückweisungsentscheid eines kantonalen Kassationsgerichts, mit dem ein Ablehnungsantrag nicht abschliessend beurteilt wird, kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden (E. 1a).
2. Prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid vermögen grundsätzlich für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit eines Richters zu begründen. Anders kann es sich verhalten, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 87 OG, Art. 4 BV