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Urteilskopf

93 III 45


9. Entscheid vom 7. September 1967 i.S. Hänggi.

Regeste

Überweisung einer Forderung zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG). Der Pfändungsgläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Eintreibung überwiesen wird, ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Angabe des Wohnorts des Gläubigers in dessen Begehren und in den Betreibungsurkunden. Anzugeben ist der wirkliche Wohnort. Notwendigkeit dieser Angabe im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Wann müssen das Fortsetzungs- und das Verwertungsbegehren und die gestützt darauf erlassenen Betreibungsurkunden diese Angabe enthalten? Folgen des Fehlens oder der Unrichtigkeit dieser Angabe. Gesuch des Schuldners um Berichtigung einer nicht (oder nicht mehr) zutreffenden Angabe. Abweisung einer Beschwerdedes Schuldners mangels eines schutzwürdigen Interesses an der verlangten Angabe.

Sachverhalt ab Seite 46

BGE 93 III 45 S. 46

A.- In einer Betreibung gegen Ernst Engist überwies das Betreibungsamt Delsberg am 15. März 1966 dem Gläubiger Fritz Ganss ein Lohnguthaben des Ernst Engist gegen Max Hänggi im Betrage von Fr. 2 000.-- (gepfändeter, von Hänggi nicht abgelieferter Lohn für die Zeit 18. Oktober 1965 bis 28. Februar 1966) gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Ein treibung.
Unter Berufung auf diese Überweisung sowie auf Art. 297 Abs. 2 SchKG stellte Ganss am 24. März 1966 für den Betrag von Fr. 2000.-- nebst Zins und Kosten beim Betreibungsamt Thierstein gegen Hänggi, dem am 18. Januar 1966 eine Nachlassstundung
BGE 93 III 45 S. 47
bewilligt worden war, das Betreibungsbegehren, worauf das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl Nr. 15'770 erliess. Am 28. April 1966 stellte Ganss das Fortsetzungsbegehren. Am 29. April 1966 hob das Betreibungsamt die Betreibung Nr. 15'770 von Amtes wegen auf, weil die Forderung nicht unter Art. 297 Abs. 2 SchKG falle. Nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde am 17. Juni 1966 die Beschwerde des Ganss gegen diese Verfügung gutgeheissen hatte, pfändete das Betreibungsamt bei Hänggi am 1. Juli 1966 einen Lastwagen Saurer 1932 im Schätzungswerte von Fr. 3'000.-- und versandte am 22. Juli 1966 die Abschriften der Pfändungsurkunde. Am 16. September 1966 verlangte Ganss (in Erneuerung eines am 11. Juli 1966 vorzeitig gestellten Begehrens) die Verwertung. Am 13. Dezember 1966 wurde der Lastwagen versteigert; der Reinerlös betrug Fr. 394.30.
Hierauf vollzog das Betreibungsamt eine Nachpfändung. Gepfändet wurde am 19. Januar 1967 ein Personenwagen Marke Pontiac. Am 30. März 1967 stellte Ganss ein Verwertungsbegehren, das er am 18. Mai 1967 erneuerte. Am 22. Mai 1967 kündigte das Betreibungsamt dem Schuldner Hänggi auf den 3. Juni 1967 die Steigerung an.

B.- Mit Schreiben vom 22. Mai 1967 teilte der Vertreter Hänggis dem Betreibungsamt mit, Ganss sei seit 1965 polizeilich ausgeschrieben und an der von ihm angegebenen Wohnadresse (Riehenstrasse 272, Basel) nicht erreichbar. Er ersuchte das Amt, die Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären und die Betreibung bis dahin einzustellen "bezw. als nichtig zu erklären". Da das Betreibungsamt dieses Begehren ablehnte, führte er am 27. Mai 1967 Beschwerde mit dem Begehren, die Betreibung Nr. 15'770 als nichtig zu erklären und aufzuheben, eventuell das Verfahren einzustellen bis zur Ergänzung des Betreibungs-, des Fortsetzungs- und des Verwertungsbegehrens "durch den richtigen Wohnort des betreibenden Gläubigers". Er berief sich aufBGE 47 III 121und BGE 87 II 11 und legte eine Bestätigung des Strafvollzugsbeamten beim Polizeidepartement Basel-Stadt vom 24. Mai 1967 vor, die besagt, Ganss sei laut Gerichtsurteil vom 14. Dezember 1965 unbekannten Aufenthaltes; seit dem 4. März 1966 sei er deshalb "schweiz. und kant. gültig zur Verhaftung ausgeschrieben"; bei der Adresse Riehenstrasse 272 handle es sich offenbar um ein Scheindomizil.
BGE 93 III 45 S. 48
Die kantonale Aufsichtsbehörde erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Am 10. Juli 1967 erkannte sie, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, weil Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Angabe des Wohnorts des Gläubigers für das Betreibungsbegehren vorschreibe und der Schuldner binnen zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls hätte Beschwerde führen müssen, wenn er geltend machen wollte, dass die im Betreibungsbegehren enthaltene Wohnortsangabe unrichtig sei.

C.- Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Hänggi an das Bundesgericht weitergezogen. Er erneuert in der Rekursschrift sein Beschwerdebegehren.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 131 Abs. 2 SchKG können die pfändenden Gläubiger oder einzelne von ihnen unter der in Abs. 1 genannten Bedingung (d.h. mit Zustimmung aller pfändenden Gläubiger) ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, aber auf ihre Gefahr, die Eintreibung eines gepfändeten Anspruchs übernehmen. Das obligatorische Formular Nr. 34 für die "Bescheinigung nach Art. 131, Absatz 2 des SchKG" sieht vor, dass der oder die nach dieser Bestimmung vorgehenden Gläubiger zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung auf eigene Rechnung und Gefahr ermächtigt werden.
Es herrscht Einigkeit darüber, dass die Überweisung einer Forderung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG so wenig wie die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG eine Abtretung im Sinne von Art. 164 OR bedeutet, sondern dass dem Empfänger einer solchen Überweisung nur das Recht zur Geltendmachung der Forderung übertragen wird. Streitig ist dagegen, wie dieses Recht auszuüben ist. BLUMENSTEIN (Handbuch S. 445) und FAVRE (Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 227) vertreten die Auffassung, der betreffende Gläubiger habe nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Betreibungsamtes vorzugehen. JAEGER sagt (N. 11 zu Art. 131 SchKG, S. 428), der Gläubiger klage nicht aus eigenem Recht, sondern "bloss als Vertreter des gepfändeten Schuldners" (ähnlichBGE 37 II 499Erw. 2). Wohl auf Grund dieser Bemerkung hat das Betreibungsamt in den Betreibungsurkunden den "Lohnpfändungsschuldner" Engist als Gläubiger und Ganss, der sich im Betreibungs- und im
BGE 93 III 45 S. 49
Fortsetzungsbegehren unter Hinweis auf die ihm erteilte Überweisung als Gläubiger bezeichnet hatte, als Vertreter des Gläubigers aufgeführt. In Wirklichkeit wollte aber JAEGER mit der erwähnten Bemerkung nur feststellen, der pfändende Gläubiger sei nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern mache die gepfändete Forderung auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung an dessen Stelle geltend. Er verweist auf einen Entscheid des zürcherischen Obergerichts (Rechenschaftsbericht 1903 No. 326), wonach derjenige, der vom Betreibungsamt auf Grund von Art. 131 Abs. 2 SchKG eine Forderung zur Eintreibung erhält, zwar nicht deren Gläubiger wird, aber den Prozess im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen kann. In Anlehnung an die Praxis zu Art. 260 SchKG (BGE 86 III 158) ist dieser Auffassung beizupflichten (vgl.BGE 74 III 8, wo von einer Klage des Gläubigers, der die Eintreibung der gepfändeten Forderung übernommen hat, die Rede ist, und BGE 89 III 36 ff., wo die Empfängerin einer Überweisung im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG im eigenen Namen geklagt und Beschwerde geführt hat). Das Formular Nr. 34 sagt zwar nicht ausdrücklich, dass der zur Eintreibung ermächtigte Gläubiger unter Hinweis auf diese Ermächtigung im eigenen Namen vorgehen könne; es setzt das aber voraus, indem es für den Fall der Ermächtigung mehrerer Gläubiger vorschreibt, dass sie in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten haben. - Auch in Deutschland ist anerkannt, dass der Gläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, im eigenen Namen handeln kann (STEIN/JONAS, 17./18. Aufl. 1956, Bem. V 1 zu § 835 der deutschen ZPO; ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 1960, §BGE 193 III 1b S. 1027; BAUMBACH/LAUTERBACH, 28. Aufl. 1965, Bem. 3 zu § 835 ZPO).
Ganss ist daher im vorliegenden Verfahren als betreibender Gläubiger zu behandeln. Es schadet ihm nicht, dass in den Betreibungsurkunden "Ernst Engist als Lohnpfändungssschuldner" bezw. die "Lohnpfändungsmasse" als Gläubiger und er als Vertreter aufgeführt wurden und dass er sich hiegegen nicht beschwerte, sondern u.a. im Verwertungsbegehren vom 16. September 1966 die "Masse E. Engist" als Gläubigerin und sich selbst als Vertreter bezeichnet hat; denn auch diese an sich unrichtigen Bezeichnungen liessen seine Stellung im Verfahren mit genügender Deutlichkeit erkennen.
BGE 93 III 45 S. 50

2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind im Betreibungsbegehren u.a. der Name und der Wohnort des Gläubigers anzugeben. Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG muss auch der Zahlungsbefehl diese Angaben enthalten.
Nach diesen Vorschriften ist im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl neben dem Namen des Gläubigers auch dessen Wohnort anzugeben, selbst wenn über die Identität des Gläubigers kein Zweifel besteht und ein Bevollmächtigter mit gehörig bezeichneter Adresse für ihn handelt (BGE 87 III 57 f. Erw. 2), und zwar ist der wirkliche Wohnort des Gläubigers anzugeben (BGE 47 III 122, BGE 87 III 59 Erw. 4). Der Schuldner kann an der Angabe dieses Ortes interessiert sein, um Zahlungen direkt an den Gläubiger leisten oder wegen der Betreibungssache oder einer damit zusammenhängenden Angelegenheit persönlich an ihn gelangen oder in anderer Weise ihm gegenüber seine Interessen wahren zu können (BGE 47 III 122f., BGE 87 III 59 f. Erw. 3). Die Angabe eines bloss fiktiven Wohnsitzes genügt daher nicht. Ist der bisherige Wohnsitz gänzlich aufgegeben, befindet sich der Gläubiger also nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck (sei es auch für längere Zeit) an einem andern Orte, so ist die neue Wohnadresse anzugeben, wo der Gläubiger tatsächlich erreichbar ist, selbst wenn er eines eigentlichen Wohnsitzes entbehrt (BGE 87 III 59 Erw. 4).
Enthält das Betreibungsbegehren keine Angabe über den Wohnort des Gläubigers, so ist dem Begehren nicht Folge zu geben (BGE 47 III 123/124, BGE 82 III 129 Erw. 2). Das gleiche muss gelten, wenn dem Betreibungsamt bekannt ist, dass der Gläubiger nicht seinen wirklichen Wohnort angegeben hat. Dagegen besteht kein Anlass, einen Zahlungsbefehl, der den Wohnort des Gläubigers nicht oder nicht richtig angibt, aus diesem Grunde als schlechthin nichtig zu betrachten und ihn daher unabhängig davon, ob er innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG durch Beschwerde angefochten wurde oder nicht, samt den darauf folgenden Betreibungshandlungen von Amtes wegen aufzuheben. Dem Schuldner, der den Zahlungsbefehl wegen eines solchen Mangels beanstanden will, ist vielmehr zuzumuten, innert zehn Tagen von der Zustellung dieser Betreibungsurkunde an Beschwerde zu führen, und der Zahlungsbefehl ist auf eine solche Beschwerde hin nur aufzuheben, wenn dann der Gläubiger innert einer ihm bezw. seinem Vertreter
BGE 93 III 45 S. 51
anzusetzenden Frist seinen wirklichen Wohnort nicht nennt (BGE 47 III 124, BGE 82 III 129 Erw. 2; vgl. auch BGE 87 III 55 unter B und 60 oben).
Im vorliegenden Falle hat es der Rekurrent unterlassen, den Zahlungsbefehl wegen der von ihm als unrichtig beanstandeten Wohnortsangabe innert der gesetzlichen Frist durch Beschwerde anzufechten und die Betreibungsbehörden dadurch zu veranlassen, den Gläubiger zur Angabe seines wirklichen Wohnorts aufzufordern. Er hat sich erst beschwert, als die Verwertung des nachgepfändeten Personenwagens bevorstand. Soweit er mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Zahlungsbefehls oder die Einstellung der Betreibung bis zur Verbesserung des Zahlungsbefehls durch die Angabe des wirklichen Wohnorts des Gläubigers verlangt, ist sie also verspätet, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat.
Der Rekurrent beruft sich zu Unrecht aufBGE 62 III 134ff., wonach Betreibungsurkunden, die den Gläubiger nicht klar und unzweideutig bezeichnen, als nichtig von Amtes wegen aufzuheben sind. Im vorliegenden Fall bestehen über die Person des Gläubigers keine Zweifel, selbst wenn die in den Betreibungsurkunden enthaltene Wohnortsangabe unrichtig sein sollte. Aus den eigenen Vorbringen des Rekurrenten (insbesondere aus dem Hinweis auf das Strafurteil vom 14. Dezember 1965 und auf die polizeiliche Ausschreibung) ergibt sich schlüssig, dass er genau weiss, wer ihn betreibt.

3. Weder das SchKG noch eine Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze noch die obligatorischen Betreibungsformulare verlangen ausdrücklich, dass im Fortsetzungsbegehren, in der Pfändungsankündigung, in der Pfändungsurkunde, im Verwertungsbegehren und in der Mitteilung dieses Begehrens der Wohnort des Gläubigers angegeben werde (vgl. Art. 88, 90, 112, 116, 120 SchKG; Art. 7, 8, 13, 14, 16 der - hinsichtlich der Formulartexte überholten - Verordnung Nr. 1 zum SchKG; Betreibungsformulare Nr. 4, 5, 7, 27, 28), wogegen Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bestimmt, die Konkursandrohung habe die Angaben des Betreibungsbegehrens, also u.a. die Angabe des Wohnorts des Gläubigers zu enthalten. Das Formular Nr. 30 für die Steigerungsanzeige enthält nicht einmal eine Rubrik für den Namen des bezw. der beteiligten Gläubiger. (Das vom Betreibungsamt Thierstein im vorliegenden Falle für
BGE 93 III 45 S. 52
diese Anzeige verwendete Formular, das eine solche Rubrik enthält, weicht auch in andern Punkten vom obligatorischen Formular Nr. 30 ab).
Die Angabe des Wohnorts des Gläubigers ist im Stadium der Fortsetzung der Betreibung und der Verwertung für die Identifizierung des Gläubigers in der Regel nicht unentbehrlich, da die Betreibungsnummer, die im Fortsetzungs- und im Betreibungsbegehren sowie in den daraufhin erlassenen Betreibungsurkunden anzugeben ist, den Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl herstellt, der den Namen und den Wohnort des Gläubigers anführen muss. Auch in diesen Verfahrensstadien kann jedoch der Schuldner daran interessiert sein, direkt an den Gläubiger zahlen oder wegen der Betreibungssache mit ihm in Verbindung treten zu können. Daher muss vom Gläubiger verlangt werden, dass er im Fortsetzungs- und im Verwertungsbegehren seinen Wohnort mindestens dann angibt, wenn dieser Ort nicht mehr der gleiche ist wie bei Erlass des Zahlungsbefehls. Im Falle einer solchen Änderung wird der Gläubiger dem Betreibungsamt seinen neuen Wohnort regelmässig auch schon in seinem eigenen Interesse nennen. Den Wohnort in diesen Begehren und den darauf erlassenen Betreibungsurkunden anzugeben, ist im übrigen auch abgesehen vom Falle einer Änderung zweckmässig und üblich.
Ist dem Betreibungsamte bekannt, dass die Wohnortsangabe im Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren nicht stimmt, oder fehlt eine solche Angabe und weiss das Amt, dass der Gläubiger nicht oder nicht mehr an dem im Zahlungsbefehl genannten Orte wohnt, so hat es das betreffende Begehren zurückzuweisen. Gibt es dem Fortsetzungs- oder dem Verwertungsbegehren Folge und will der Schuldner geltend machen, in den ihm deshalb zugestellten Betreibungsurkunden sei der Wohnort des Gläubigers nicht richtig oder trotz Aufgabe des früher genannten Wohnortes überhaupt nicht angegeben, so hat er binnen zehn Tagen seit Zustellung der beanstandeten Urkunde Beschwerde zu führen. Die angefochtene Verfügung ist wie im entsprechenden Falle der Zahlungsbefehl (Erw. 2 hievor) nur dann aufzuheben, wenn der Gläubiger innert einer ihm zu setzenden Frist eine Angabe, auf die der Schuldner nach den dargelegten Grundsätzen Anspruch hat, nicht nachholt.
So wenig wie im Anschluss an den Zahlungsbefehl hat der Rekurrent innert zehn Tagen seit Erhalt der Pfändungsankündigung,
BGE 93 III 45 S. 53
der Pfändungsurkunde oder der Mitteilung des massgebenden Verwertungsbegehrens vom 16. September 1966 Beschwerde geführt. (Die Verwertungsbegehren vom 30. März und 18. Mai 1967 waren überflüssig und brauchten dem Schuldner nicht mitgeteilt zu werden, da das Betreibungsamt den nachgepfändeten Personenwagen gemäss Art. 145 SchKG ohne besonderes Begehren eines Gläubigers zu verwerten hatte.) Die Beschwerde ist daher auch insoweit verspätet, als der Rekurrent damit die Aufhebung der erwähnten Betreibungsakte oder die Einstellung der Betreibung bis zur Ergänzung der fraglichen Urkunden durch die Angabe des wirklichen Wohnorts des Gläubigers verlangt.

4. Weniger als zehn Tage vor Einreichung der Beschwerde ist dem Rekurrenten die Steigerungsanzeige vom 22. Mai 1967 zugestellt worden. Mit Bezug auf diese Anzeige ist die Beschwerde also rechtzeitig. Der Rekurrent darf grundsätzlich geltend machen, die Wohnortsangabe in dieser Anzeige (Riehenstrasse 272, Basel) sei unrichtig, obwohl diese Anzeige den Namen und den Wohnort des Gläubigers nach dem Text des obligatorischen Formulars Nr. 30 nicht anzugeben brauchte. Auch von einer nicht vorgeschriebenen Angabe darf der Schuldner erwarten, dass sie richtig sei.
Es kann sich im übrigen fragen, ob dem betriebenen Schuldner nicht die Befugnis zuzugestehen sei, ausserhalb der Fristen für die Anfechtung der gegen ihn gerichteten Betreibungsakte durch Eingabe an das Betreibungsamt zu verlangen, dass der Gläubiger zu einer Berichtigung seiner Wohnortsangabe aufgefordert werde. Es ist nämlich mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Schuldner auf die Unrichtigkeit oder Überholtheit der ihm mitgeteilten Angabe erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen eine bestimmte Betreibungshandlung aufmerksam wird und daran interessiert ist, den wahren gegenwärtigen Wohnort des Gläubigers zu erfahren, bevor ihm ein neuer Betreibungsakt Gelegenheit zur Beschwerdeführung gibt.
Wie dem aber auch sei, so kann die Beschwerde des Rekurrenten gegen die Steigerungsanzeige vom 22. Mai 1967 oder gegen die Ablehnung seines Gesuchs an das Betreibungsamt vom 22. Mai 1967 um Abklärung der Wohnortsverhältnisse des Gläubigers auf jeden Fall deswegen nicht geschützt werden, weil sie (wie auch schon das eben erwähnte Gesuch) missbräuchlich ist.
BGE 93 III 45 S. 54
a) Für den Schuldner ist es vermutungsweise von Belang, zu wissen, wo der betreibende Gläubiger wirklich wohnt. Will der Gläubiger geltend machen, der Schuldner verlange diese Angabe, ohne daran ein schutzwürdiges Interesse zu haben, so obliegt ihm der Beweis für das Fehlen eines solchen Interesses (BGE 87 III 58 Erw. 3). Zur Leistung dieses Beweises sind jedoch nicht immer besondere Beweisvorkehren erforderlich. Das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses kann sich vielmehr unter Umständen - zumal wenn die Wohnortsangabe des Gläubigers erst in einem späten Stadium des Betreibungsverfahrens bemängelt wird - schon aus den Betreibungs- und Beschwerdeakten sowie aus dem Verhalten des Schuldners ergeben.
b) Als der Rekurrent am 22. Mai 1967 das Betreibungsamt um Abklärung der Wohnortsverhältnisse des Gläubigers ersuchte und am 27. Mai 1967 wegen unrichtiger Wohnortsangabe Beschwerde führte, wusste er nach seiner eigenen Darstellung schon seit mehreren Monaten, dass sich der Gläubiger nicht an dem von ihm angegebenen Orte aufhielt. Er behauptet indes nicht, er habe aus einem bestimmten Anlass mit dem Gläubiger in Verbindung treten wollen, ihn aber nicht erreichen können, oder er sollte aus einem andern Grunde wissen, wo der Gläubiger wirklich wohne. In seinem Schreiben an das Betreibungsamt vom 22. Mai 1967 räumte er ein, der Gläubiger möge über die im Verwertungsbegehren angegebene Adresse Postfach Basel 7 erreichbar sein, und in seinem Schreiben an die Strafvollzugsbehörde vom 24. Mai 1967 gab er ausserdem zu, dass schriftliche Zustellungen den Gläubiger auch über die "Briefkastenadresse" Riehenstrasse 272 erreichen. Die erwähnten Schritte (Eingabe an das Betreibungsamt vom 22. Mai 1967, Beschwerde) unternahm er erst, als sein Versuch gescheitert war, die Freigabe des von ihm selbst als "Pfand" zur Verfügung gestellten Personenwagens zu erwirken, und die Verwertung dieses Wagens nahe bevorstand. Aus allen diesen Umständen ergibt sich, dass er die Angabe des Wohnorts des Gläubigers nur bemängelt, um das Verfahren zu verzögern. Er hat also kein schutzwürdiges Interesse an der von ihm verlangten Berichtigung.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Gläubiger seinen Wohnort in Basel endgültig oder nur vorübergehend aufgegeben habe.
BGE 93 III 45 S. 55
Der Rekurs ist abzuweisen, obwohl die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Gesuchs vom 22. Mai 1967 und gegen die Steigerungsanzeige vom 22. Mai 1967 richtete, nicht durch Nichteintreten, sondern durch Abweisung hätte erledigen sollen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Dispositiv

Referenzen

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