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Regeste

Anspruchsbegründende Geburtsgebrechen.
In Art. 13 Abs. 2, Satz 1, IVG wird dem Bundesrat eine umfassende Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne jene Gebrechen auszuwählen, für welche die Massnahmen nach Art. 13 IVG zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG).
Ziff. 404 GgV ist gesetzeskonform.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 IVG