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Regeste

Art. 2 ÜbBest. BV in Verbindung mit Art. 34novies und 34quinquies Abs. 2 BV, und Art. 4 BV. Kinderzulagen an Arbeitslose.
1. Anfechtbarkeit eines noch nicht publizierten Erlasses (E. 1).
2. Legitimation zur Beschwerde gegen einen Erlass von allgemeiner Tragweite (E. 2).
3. Die kantonale Bestimmung, die die Leistung von Kinderzulagen vorsieht für die Dauer, in der der Arbeitnehmer eine Arbeitslosenentschädigung bezieht, verstösst nicht gegen den Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht: die Erweiterung des Anspruchs auf Zulagen verfolgt, auch wenn er zum Bereich der Sozialfürsorge zu zählen ist, andere Ziele und deckt andere Risiken als die Arbeitslosenversicherung, die aufgrund von Art. 34novies BV in der Kompetenz des Bundes liegt; ein solches kantonales Recht greift auch nicht in das Gebiet der Familienausgleichskassen ein, über die der Bund aufgrund der ihm durch Art. 34quinquies Abs. 2 BV eingeräumten Kompetenz legiferiert hat. Aus den gleichen Gründen bedeutet die Kumulation von Kinderzulage und Arbeitslosenentschädigung für den Arbeitslosen keine Verletzung der Rechtsgleichheit (E. 3 und 6).
4. Die Beiträge, die die Arbeitgeber an die Familienausgleichskassen leisten, stellen Vorzugslasten oder echte und eigentliche Berufssteuern dar und greifen nicht in das Bundesprivatrecht ein. Ihre Verfassungsmässigkeit (E. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 34novies und 34quinquies Abs. 2 BV, Art. 4 BV, Art. 34quinquies Abs. 2 BV