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Regeste

Art. 90 SVG, Art. 117 und 125 StGB.
Durch die Strafe wegen fahrlässiger Tötung einer Person wird die konkrete Gefährdung einer weiteren, nur verletzten Person nicht mitabgegolten. Neben Art. 117 StGB ist daher Art. 90 SVG anwendbar, wenn die verletzte Person auf den Strafantrag gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB verzichtet hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 90 SVG, Art. 117 und 125 StGB, Art. 117 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB